Steuertipps
Woche für Woche erhalten Sie hier in aller Kürze wertvolle Tipps zur Senkung Ihrer Steuerlast. Schauen Sie einmal hinein und sicherlich werden auch Sie Steuertipps finden, die leicht umsetzbar sind und bares Geld bringen.














Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 EUR abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, am besten bereits im Januar.


















































Die auf 20 Jahre garantierten Einnahmen aus einer Fotovoltaikanlage stellen eine nette Form der zusätzlichen Altersversorgung dar. Diese tollen Einnahmen können jedoch zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente oder Erwerbsminderungsrente führen oder als schädliches Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet werden. Doch gegebenenfalls hilft der nachfolgende Tipp weiter.


Digitale Arbeit vom Homeoffice aus mag früher noch der Ausnahmefall gewesen sein - heute ist sie fast schon die Regel. Der Zugriff auf das Intranet des Arbeitgebers per Fernverbindung ist genauso an der Tagesordnung wie Videokonferenzen. Manch Arbeitgeber ist daher bereit, seinen Mitarbeitern die Internetkosten zu erstatten. Doch wie viel darf er zahlen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür mit Lohnsteuern und Sozialabgaben belastet werden?









In den Coronajahren 2020 bis 2022 sind unzählige Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren - und sind noch immer - unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden "zwangsweise" zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigen?


Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum "Fremdvergleich" gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. AKTUELL hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass die Führung von Arbeitszeitnachweisen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).























- Steuertipp der Woche Nr. 173: Hauptbeschäftigung neben Minijob beim selben Arbeitgeber?
- Steuertipp der Woche Nr. 172: 5.000 Euro-Grenze bei Einrichtung des doppelten Haushalts
- Steuertipp der Woche Nr. 171: Spenden: Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis
- Steuertipp der Woche Nr. 170: Renten-Lücken bei Minijob schließen
- Steuertipp der Woche Nr. 169: Kindergeld-Abzweigung nicht einfach hinnehmen
- Steuertipp der Woche Nr. 168: Mieter können Handwerkerleistungen abziehen
- Steuertipp der Woche Nr. 166: Pauschale für das Homeoffice
- Steuertipp der Woche Nr. 165: Ausnahme zur digitalen Steuererklärung erlaubt
- Steuertipp der Woche Nr. 162: Grund und Boden-Anteil für AfA prüfen
- Steuertipp der Woche Nr. 161: Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung
- Steuertipp der Woche Nr. 160: Steuerbonus für Wintergarten und Dachgaube
- Steuertipp der Woche Nr. 157: Wichtige Steueränderungen für Behinderte
- Steuertipp der Woche Nr. 156: Wichtige Frist für gleichgeschlechtliche Paare
- Steuertipp der Woche Nr. 155: Steuererleichterung bei Aktien-Totalverlust
- Steuertipp der Woche Nr. 154: Kosten einer künstlichen Befruchtung abziehen
- Steuertipp der Woche Nr. 153: Restaurantschecks im Supermarkt einlösen?
- Steuertipp der Woche Nr. 152: Verluste bei Arbeitszimmer-Vermietung an Arbeitgeber
- Steuertipp der Woche Nr. 151: Verzicht auf Feststellungserklärung für PV-Anlage
- Steuertipp der Woche Nr. 150: Freundschaftsdienste bleiben steuerfrei
- Steuertipp der Woche Nr. 149: Fahrtkostenersatz an Oma und Opa für Kinderbetreuung