Der Arbeitnehmer besitzt ein gebrauchtes Handy. Dieses verkauft er an seinen Arbeitgeber für 1 EUR. Der Arbeitgeber stellt das Handy seinem Arbeitnehmer anschließend wieder zur Verfügung, und zwar (auch) zur privaten Nutzung. Die monatliche Grundgebühr und die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem Kauf vom Arbeitgeber übernommen. Der komplette Vorgang ist steuerfrei; die Arbeitnehmer müssen keinen geldwerten Vorteil versteuern.
Naturgemäß wecken solcherlei Gestaltungen den Argwohn der Finanzverwaltung und so führt sie in LStH H 3.45 aus: "Eine Steuerbefreiung der Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG kommt nicht in Betracht, da der Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handelt."
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof das Steuermodell aber - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - gebilligt, und zwar gleich mit drei Urteilen (BFH-Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20).
- Der Fall: Der Arbeitgeber schloss mit mehreren Arbeitnehmern Kaufverträge über deren gebrauchte Mobiltelefone. Die Kaufpreise lagen zwischen 1 EUR und 6 EUR. Zeitgleich mit den Kaufverträgen wurden weitere Verträge geschlossen. Danach stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Mobiltelefone wieder zur Verfügung und übernahm die hierfür entstehenden monatlichen Kosten des Mobilfunkvertrags (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatgebühr) bis zu einer maximalen Höhe. Die Arbeitnehmer hatten die Kosten des Mobilfunkvertrags durch Vorlage von Rechnungskopien nachzuweisen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für Wartung und Reparaturen. Die Arbeitnehmer hafteten für Schäden an dem Mobiltelefon, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden. Eine Überlassung des Geräts an Dritte war unzulässig, insbesondere der Verleih oder die Vermietung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren die Arbeitnehmer verpflichtet, das Mobiltelefon an den Arbeitgeber herauszugeben. Das Finanzamt erkannte in dem Modell einen Gestaltungsmissbrauch und versagte ihm die Anerkennung. Doch der BFH hat es gebilligt.
- Begründung: Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen müssen zwar einem Fremdvergleich standhalten. Zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern bestand bei Abschluss der Verträge aber ein natürlicher Interessengegensatz. Sie standen sich bei Abschluss der Kaufverträge als wirtschaftlich selbständige Marktteilnehmer gegenüber, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren. Ein Näheverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern ist insoweit nicht anzunehmen, so dass die Kaufverträge zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern über die Mobiltelefone gar nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu überprüfen sind.
- Die Verkäufe der Mobiltelefone zu Kaufpreisen zwischen 1 EUR und 6 EUR stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Es trifft zwar zu, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG nicht in Betracht gekommen wäre, wenn der Arbeitgeber lediglich die Telefongebühren ersetzt hätte, die Handys also nicht zuvor angekauft hätte. Doch es steht es den Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, einen Sachverhalt so zu gestalten, dass es dem Fiskus genehm ist.
- Die Erstattung der den Arbeitnehmern entstandenen Kosten der Mobilfunkverträge ist nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG allerdings nur steuerfrei, soweit diese auf die Nutzung der betrieblichen Geräte des Arbeitgebers entfallen. Wird die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber überlassenen betrieblichen Gerät (Telekommunikationsgerät des Arbeitnehmers oder eines Dritten) verwendet, handelt es sich letztlich um die Übernahme der (anteiligen) Kosten eines privaten Telefonanschlusses des Arbeitnehmers, die nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist.
STEUERRAT: Für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG müssen die Vorteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung wäre daher nicht schädlich. Ob man als Arbeitnehmer einer solchen Gehaltsumwandlung zustimmen sollte, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Weitere Informationen:
- Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte vom Arbeitgeber
- Steuerbegünstigte Leistungen: Wohltaten vom Arbeitgeber mit Steuervorteil
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