Auswärtstätigkeit
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung absetzbar. Dazu zählen Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge. Hier erfahren, was Sie bei einer Auswärtstätigkeit im Einzelnen alles steuerlich absetzen können. Arbeitshilfen gibt es hier:
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten sowie Verpflegungspauschbeträge. Hier erfahren, was Sie bei einer Auswärtstätigkeit im Einzelnen alles steuerlich absetzen können.
Der Arbeitgeber kann für Auswärtstätigkeiten die Reisekosten grundsätzlich bis zu der Höhe steuerfrei erstatten, in der diese als Werbungskosten abziehbar wären (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG). Die steuerfreie Erstattung müssen Sie auf Ihre Reisekosten anrechnen und dürfen nur den verbleibenden Differenzbetrag als Werbungskosten geltend machen.
Das steuerliche Reisekostenrecht hat eine wechselvolle Geschichte. Früher beruhten viele Regelungen nur auf Erlassen der Finanzverwaltung und auf Urteilen der Finanzgerichte. Bereits seit dem Jahre 2014 sind bestimmte Sachverhalte und Begriffe aber gesetzlich normiert worden. So ist zum Beispiel von der "ersten Tätigkeitsstätte" die Rede. Nur wer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet oder erst gar keine erste Tätigkeitsstätte hat, kann Verpflegungspauschalen steuerlich abziehen und Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen. Hier erfahren Sie, wann eine Tätigkeit "außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte" und damit eine steuerlich begünstigte Auswärtstätigkeit vorliegt.
Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2024 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 21.11.2023, V C 5 - S 2353/19/10010 :005, BStBl 2023 I S. 2076).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2023 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5-S 2353/19/10010:004).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2021 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 3.12.2020, IV C 5-S 2353/19/10010-002). Pandemiebedingt gelten diese Beträge auch für das Jahr 2022 unverändert fort (BMF-Schreiben vom 27.9.2021).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2020 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 15.11.2019, IV C 5-S 2353/19/10010-001).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2019 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 28.11.2018, IV C 5-S 2353/08/10006-009).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2018 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 8.11.2017, IV C 5-S 2353/08/10006-008).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2017 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 14.12.2016, IV C 5-S 2353/08/10006-007).
Gar mancher fährt Tag für Tag eine weite Strecke zur Arbeitsstätte. Und manchmal wird die Rückfahrt nach Hause doch zu beschwerlich, etwa nach Überstunden, einer fröhlichen Betriebsfeier, einem Geschäftsessen oder bei schlechter Witterung. Oder Sie fahren bereits am Vortag zum Arbeitsort, weil Sie am nächsten Morgen früh einen beruflichen Termin wahrnehmen müssen. Sind in diesen Fällen die Kosten für gelegentliche Übernachtungen als Werbungskosten absetzbar?
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Zum 1.1.2010 wurde der Mehrwertsteuersatz für die Übernachtung in Hotels und Pensionen von 19 % auf 7 % abgesenkt, für das Frühstück und andere Nebenleistungen jedoch bei 19 % belassen. Dies bringt erhebliche Verkomplizierungen insbesondere für Geschäftsreisende mit sich, führt wegen des niedrigeren Vorsteuerabzugs nicht nur zu einer Mehrbelastung für Unternehmen, sondern auch zu Mehrkosten für Arbeitnehmer. Zur Glättung der Wogen lässt das Bundesfinanzministerium einige Vereinfachungen zu (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, BStBl. 2010 I S. 259).
Hier finden Sie zahlreiche Vordrucke zur Geltendmachung Ihrer Kosten für Auswärtstätigkeiten und doppelter Haushaltsführung.
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2016 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 9.12.2015).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2015 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 19.12.2014).
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gelten im Jahre 2014 folgende Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge (BMF-Schreiben vom 11.11.2013).
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Ab 2008 wird das steuerliche Reisekostenrecht einfacher: Statt nach Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zu unterscheiden, werden diese künftig einheitlich als "Auswärtstätigkeit" bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt. Hier erfahren Sie, wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Die nachstehenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 2008 bis 2013.
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Bei Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren, Tagungen, Verkaufsveranstaltungen und anderen Auswärtstätigkeiten werden die Teilnehmer im Allgemeinen auch auf Kosten des Arbeitgebers beköstigt, entweder vom Arbeitgeber direkt oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten, z. B. dem Tagungshotel oder einem Cateringunternehmen. Der geldwerte Vorteil dieser kostenlosen Mahlzeiten muss versteuert werden. Und dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Die nachstehenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 2008 bis 2013.
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