Haushalt
In dieser Kategorie geht es insbesondere um den steuerlichen Abzug der Kosten für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen Ihrer Steuererklärung. So erfahren Sie auch, was Sie bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe beachten müssen. Zudem erhalten Sie zahlreiche Steuertipps und Zugang zu folgenden wertvollen Arbeitshilfen:
"O wie fein, o wie fein, der Glaser setzt die Scheiben ein..." Seit 2006 sind Handwerkerleistungen in weit größerem Umfang steuerbegünstigt als vorher. Nun können Rechnungen für jegliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbst genutzten Wohnung von der Steuerschuld abgezogen werden. Als Auftraggeber müssen Sie aber unbedingt die formalen Anforderungen kennen und beachten, damit das Finanzamt den Steuerbonus gewährt.
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"Das bisschen Haushalt...." sang Johanna von Koczian 1977 - und das wird jetzt ganz ordentlich vom Staat unterstützt. Eine Steuervergünstigung gibt es nicht nur für eine Haushaltshilfe in einem geringfügigen oder regulären Beschäftigungsverhältnis, sondern auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von selbstständigen Dienstleistern erbracht werden. Wenn Sie hier wissen, auf was es ankommt, können Sie leicht etliche Hundert Euro im Jahr vom Finanzamt bekommen
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Um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen, wurde mit dem "Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 23.12.2002 eine interessante Steuervergünstigung geschaffen: Der Steuerabzug für die Kosten der Hilfe. Die Höhe des Steuerabzugs richtet sich danach, ob die Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt oder sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Außerdem gibt es einen eigenständigen Steuerabzug für selbstständige haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen.
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Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können innerhalb gewisser Grenzen mit 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Auch Mieter können die Steuervergünstigung nach § 35a EStG erhalten, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind.
"Au-pair" kommt aus dem Französischen und bedeutet "auf Gegenseitigkeit". Aus einem Au-pair-Verhältnis sollen beide Seiten einen Nutzen ziehen. Die Gastfamilie bietet freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein Taschengeld, als Gegenleistung werden Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt erwartet. So kann das Au-pair durch das Leben in der deutschen Familie seine Sprachkenntnisse vervollständigen und das Gastland besser kennen lernen.
Vertrag über eine Au-pair-Beschäftigung (PDF)
Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit einem Monatsverdienst bis 520 EUR gibt es für den Privathaushalt als Arbeitgeber eine wesentliche Erleichterung: Zur Anmeldung und Beitragszahlung kann - und muss! - der Arbeitgeber den sog. Haushaltsscheck verwenden. Hier erfahren Sie, wie das Haushaltsscheckverfahren funktioniert.
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Hier finden Sie eine umfassende Sammlung von Vordrucken und Links rund um die Themen "Handwerkerleistungen" und "Haushaltsnahe Dienstleistungen". Klicken Sie auf die nachfolgenden Links und Sie erhalten Zugang zu den Arbeitshilfen.
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