Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 182 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz. Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen. Die steuerlichen Erleichterungen galten zunächst bis zum 31.12.2021, wurden aber - soweit ersichtlich allgemein - bis zum 31.3.2022 verlängert. Nachfolgend lesen Sie, welche Steuererleichterungen für Geschädigte und Unterstützer in Betracht kommen.

Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem sog. "Katastrophenerlass" in Kraft setzt. So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen. Auch die nicht vom Hochwasser betroffenen Länder setzen den Katastrophenerlass in Kraft und ermöglichen so die steuerlichen Erleichterungen für Helfer.

Hier finden Sie die entsprechenden Erlasse der Finanzministerien Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern:

Hier sind die Informationen weiterer Bundesländer:

Auch der Zoll gewährt Hilfe. Kurze Hinweise zu den Maßnahmen finden Sie hier:

Welche Hochwasserhilfen der Bund gewährt, erfahren Sie hier:

STEUERRAT: Allen Betroffenen sei dringend empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines gegebenenfalls in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

1. Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Hausrat und Kleidung sind typische Gegenstände der Lebensführung und deshalb steuerlich eigentlich ohne Belang. Werden aber Hausrat oder Kleidung durch Hochwasser und Überschwemmung vernichtet oder beschädigt, stellt dies ein "unabwendbares Ereignis" dar. Und dann gibt's eine Steuerentlastung:

Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbel, Haushaltsgegenständen und Kleidung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

STEUERRAT: Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Ist diese zumutbare Belastung überschritten, wirkt sich jeder weitere Euro für Hausrat und Kleidung, aber auch für die Schadensbeseitigung am Eigenheim (siehe Punkt 2), steuermindernd aus. Und deshalb lohnt es sich jetzt ganz besonders, sämtliche Belege zu Krankheitskosten, für Arzt und Apotheke usw. penibel zu sammeln!

Grundsätzlich ist ein Steuerabzug nicht möglich, wenn Sie es unterlassen haben, eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" wahrzunehmen (R 33.2 Nr. 7 EStR). Hierzu gehören insbesondere die Hausratversicherung und die Haushaltsversicherung. Die Hausratversicherung übernimmt Schäden durch Hochwasser allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen ist.

Da der steuerliche Abzug von Hausrat und Kleidung bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier außer Betracht bleiben.

STEUERRAT: Die Finanzbehörden sind sich erfreulicherweise einig, dass "eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR darstellt" (z.B. BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl. 2013 I S. 769, Nr. VI). Deshalb sind die Finanzämter angewiesen, die Anerkennung von Schadenskosten infolge von Hochwasser und Überschwemmungen nicht wegen einer fehlenden Elementarversicherung zu verweigern.

Absetzbar sind nicht bereits der eingetretene Schaden, sondern die tatsächlichen Ausgaben zur Schadensbeseitigung. Diese müssen durch Rechnung nachgewiesen werden. Auf diese Ausgaben anzurechnen sind Versicherungsleistungen, z. B. durch Hausrat-, Haushalts- oder Elementarversicherung oder durch eine andere Versicherung. Zumindest verbleibt ein Selbstbehalt. Falls Sie Anschaffungskosten mit geschenkten Mitteln finanzieren, brauchen Sie diese nicht darauf anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl. 1972 II S. 177).

STEUERRAT: Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung an, in dem Jahr also, in dem Sie die Gegenstände gekauft und bezahlt haben. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen - nicht aber die Tilgungsraten - können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen (BFH-Urteil vom 10.6.1988, BStBl. 1988 II S. 814).

Ohne die Steuererklärung abzuwarten, können sich Arbeitnehmer die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen bereits frühzeitig beim Finanzamt als Freibetrag für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Der Eintrag erfolgt bei Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ElStAM). So verringert sich jeden Monat die Steuerlast und erhöht sich entsprechend das Nettoeinkommen. Verwenden Sie dazu das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".

Pkw als üblicher Hausrat?

Schäden am Pkw aufgrund von Hochwasser übernimmt die Kfz-Teilkaskoversicherung. Der Geschädigte muss im Allgemeinen die vereinbarte Selbstbeteiligung tragen. Bei überfluteten Autos liegt meist ein Totalschaden vor. In diesem Fall zahlt die Versicherung den Wiederbeschaffungswert. Falls jedoch eine sog. Neupreis-Entschädigung vereinbart worden ist, zahlt die Versicherung mehr.

Wenn nun doch ein Teil für den Geschädigten verbleibt, etwa die Selbstbeteiligung? Das Finanzamt will nur die Wiederbeschaffung oder Reparatur von "existenziell notwendigen Gegenständen" steuermindernd anerkennen, und dazu gehöre ein Pkw nicht (R 33.2 Nr. 1 EStR).

STEUERRAT: Vor Jahren hatte die Finanzverwaltung eine günstigere Auffassung vertreten: Als Fahrzeuge durch ein Erdbeben beschädigt wurden, waren "Aufwendungen für die Schadensbeseitigung am Pkw wie Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat im Rahmen des § 33 EStG abziehbar". Bei Zerstörung war der Restwert des Pkw abzüglich eines Schrotterlöses absetzbar (Koordinierter Ländererlass, FinMin. Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1993, FR 1993 S. 343). Es bleibt abzuwarten, ob hier noch eine steuerliche Kulanzregelung kommt.

Weitere Informationen: Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

2. Schäden am selbst genutzten Haus

Schäden am Eigenheim infolge Hochwasser und Überschwemmungen stellen ein "unabwendbares Ereignis" dar. Und wenn ein solches Ereignis einen "existenziell wichtigen Bereich" wie das Wohnen betrifft, zeigt der Fiskus Erbarmen.

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden am selbst genutzten Haus infolge von Hochwasser sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar. Dabei rechnet das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung an (R 33.2 EStR).

Grundsätzlich verweigert das Finanzamt die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen, wenn Sie eine "allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit" nicht wahrgenommen haben (R 33.2 Nr. 7 EStR). Dazu rechnet hier die Wohngebäudeversicherung mitsamt einer Elementarschadenversicherung. Wenn also das Schadensrisiko durch eine solche Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist ein Steuerabzug eigentlich nicht möglich. Tatsächlich aber sind viele Flutschäden nicht versichert, weil die Geschädigten eine Elementarversicherung nicht abgeschlossen haben, eine solche Versicherung nicht erlangen konnten oder die Versicherung nicht ausreichend hoch bemessen ist.

Da der steuerliche Abzug von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Eigenheim bei Naturkatastrophen im Katastrophenerlass vorgesehen ist und dieser Erlass eine Billigkeitsregelung nach § 163 AO darstellt, soll die Voraussetzung der üblichen Versicherungsmöglichkeit hier außer Betracht bleiben.

STEUERRAT: Für die von der Hochwasserkatastrophe Geschädigten gilt die Bedingung der üblichen Versicherungsmöglichkeit nicht: "Eine sog. Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar" (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl. 2013 I S. 769, Nr. VI). Wegen einer fehlenden Elementarversicherung dürfen die Finanzämter die Aufwendungen also nicht ablehnen.

Grundwasserschäden sind - anders als Leitungswasserschäden - nicht durch übliche Sachversicherungen abgedeckt, sodass hier der steuerliche Abzug der Schadenskosten möglich ist.

Erhalten Sie Versicherungsleistungen, müssen Sie diese auf Ihre Aufwendungen anrechnen und können nur den verbleibenden Betrag als außergewöhnliche Belastung absetzen. Falls Sie die Schadenskosten mit Mitteln finanzieren, die Sie geschenkt erhielten, können Sie Ihre Ausgaben dennoch als außergewöhnliche Belastung absetzen und brauchen die geschenkten Mittel darauf nicht anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl. 1972 II S. 177).

Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie den Direktabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Direkt von der Steuerschuld werden Kosten bis zu 6.000 EUR mit 20 %, höchstens 1.200 EUR, abgezogen. Berücksichtigt werden hier allerdings nur Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Materialkosten. Achten Sie darauf, dass Sie sich unbedingt eine Rechnung geben lassen und diese nur durch Banküberweisung begleichen!

STEUERRAT: Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können sich Arbeitnehmer bereits vorab vom Finanzamt als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen. Verwenden Sie dazu das Formular "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung".

STEUERRAT: Machen Sie Ihre Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden immer in dem Jahr geltend, in dem die Ausgaben entstanden sind. Und zwar auch dann, wenn Sie zur Bezahlung der Kosten ein Darlehen aufgenommen haben. Die laufenden Zinsen für das Darlehen - nicht aber die Tilgungsraten - können Sie in den Folgejahren ebenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen (BFH-Urteil vom 10.6.1988, BStBl. 1988 II S. 814).

Weitere Informationen:

3. Schäden an vermieteten Wohnimmobilien

Schäden an vermieteten Häusern und Wohnungen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dabei gelten nicht die engen Voraussetzungen des "unabwendbaren Ereignisses" und des "existenziell wichtigen Bereichs". Bei Schäden durch Hochwasser gibt es jedoch folgende Steuererleichterungen:

Aufwendungen zum Wiederaufbau

Werden Gebäude ganz oder teilweise zerstört, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau im Allgemeinen um Herstellungsaufwand. Für diese Aufwendungen können auf Antrag im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden - jedoch höchstens 600.000 EUR insgesamt und 200.000 EUR pro Jahr. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Herstellungs- bzw. Wiederherstellungskosten zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (gemäß § 7a Abs. 9 EStG).

STEUERRAT: Die Sonderabschreibungen können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Sie mit dem Wiederaufbau oder mit der Schadensbeseitigung spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Schadensereignis begonnen haben - also bis zum 31.12.2024.

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und an Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen. Dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen die Entschädigungen übersteigen und Sie wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 35 Abs. 2 GrStG - also bis zum 31.3.2022 - an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt zu richten.

4. Schäden bei Selbstständigen und Unternehmern

Bei Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gelten folgende Steuererleichterungen:

  • Verlust von Buchführungsunterlagen: Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.
  • Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen: Bis zum 31.3.2022 wird das Finanzamt Stundungsanträgen von nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stattgeben. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet. Auch wird von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes abgesehen.
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden: Von Herstellungskosten zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 % vorgenommen werden. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).
  • Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter: Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder unbrauchbare bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder der Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restnutzwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen.

STEUERRAT: Die Sonderabschreibungen gelten nur dann, wenn Sie mit dem Wiederaufbau oder mit der Schadensbeseitigung spätestens bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Schadensereignis begonnen haben - also bis zum 31.12.2024.

  • Bildung von Rücklagen: Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung die Bildung einer steuerfreien Rücklage zugelassen werden. Die steuerfreie Rücklage darf zusammen 30 % (Gebäude) bzw. 50 % (bewegliche Anlagegüter) der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.  Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens bis Ende 2025 und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Wirtschaftsjahres.
  • Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter: Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

STEUERRAT: Die Sonderabschreibungen gelten nur dann, wenn Sie mit dem Wiederaufbau oder mit der Schadensbeseitigung spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Schadensereignis begonnen haben - also bis zum 31.12.2024.

  • Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden: Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Hier gelten darüber hinaus weitere Sonderregelungen.
  • Gewerbesteuer: Stundungs- und Erlassanträge sind an die jeweilige Gemeinde zu richten.

5. Spenden: Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Bei Spenden zugunsten der Hochwasserhilfe handelt es sich - im steuerlichen Sprachgebrauch - um die Förderung mildtätiger Zwecke. Spenden sind als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bis in Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Zuwendungen, die diesen Höchstbetrag übersteigen, können in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt (§ 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Grundsätzlich gilt: Ohne Zuwendungsbestätigung keine Steuerermäßigung! Spenden müssen also immer mit einer formellen Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachgewiesen werden, um den begehrten Steuerabzug zu erreichen. Doch für Spenden zugunsten der Hochwasserkatastrophe gilt bis zum 31.3.2022 ein vereinfachter Spendennachweis:

Bei Spenden im Katastrophenfall ist der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking ausreichend - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung.

Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31.3.2022 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei

  • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, z.B. öffentliche Dienststellen von Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Kirchen,
  • einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind:
    • Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.,
    • Deutscher Caritasverband e.V.
    • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V.
    • Deutsches Rotes Kreuz e.V.
    • Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V.
    • Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.
    • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
    • Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.
    • Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.
    • Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.
    • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.
    • Sozialverband VdK Deutschland e.V.
    • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V.

ACHTUNG: Die Vereinfachungsregelung gilt ebenfalls bereits für Spenden, die noch vor der Errichtung eines Sonderkontos auf ein gewöhnliches Konto bei den genannten Organisationen eingezahlt wurden (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b EStDV).

HINWEIS: Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Spender auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

6. Spendensammlungen durch Einzelpersonen

Oftmals kommt es vor, dass nicht steuerbegünstigte Spendensammler oder engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z.B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, statt Geschenke um Spenden für die Flutopfer bitten. Auch in diesem Fall gibt es bis zum 31.3.2022 eine großzügige Regelung:

Die Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die eingegangenen Gelder entweder an eine anerkannte Hilfsorganisation oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststellen von Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Kirchen) weitergeleitet werden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

So funktioniert es: Der Spendensammler bittet in seinem Aufruf um Spenden auf ein Treuhandkonto, das er eingerichtet hat. Nach Abschluss der Spendenaktion überweist er die eingegangenen Gelder auf das Konto einer anerkannten Hilfsorganisation oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. In diesem Fall hat der Spender seine Spende zwar nicht unmittelbar an die Organisation geleistet, da der Spendensammler selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt. Gleichwohl gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Spender seine Spende doch steuerlich absetzen kann:

  • Der private Spendensammler legt der Hilfsorganisation bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Spendenliste vor, in der die einzelnen Spenden mit Namen und Anschrift der Spender aufgeführt sind. Dann kann die Organisation anhand der Liste den Spendern entsprechende Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
  • Und auch hier ist sogar der vereinfachte Spendennachweis möglich: Wenn die gesammelten Spenden bis zum 31.3.2022 auf ein Sonderkonto einer amtlich anerkannten Hilfsorganisation oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts überwiesen werden, kann der Spendensammler jedem Spender eine Kopie des Kontoauszuges mitsamt einer Spendenliste (mit Namen aller Spender und Höhe aller Spenden) übergeben, die diese dann in ihren Steuererklärungen jeweils geltend machen können.

HINWEIS: Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

7. Spendenaktionen von gemeinnützigen Vereinen

Viele Sport-, Musik-, Bildungs-, Kleingarten-, Brauchtums- und andere Vereine führen Spendenaktionen für die vom Hochwasser Geschädigten durch, obwohl sie nach ihrer Satzung gar keine mildtätigen Zwecke fördern. Eigentlich ist es solchen Vereinen nicht erlaubt, Mittel für Zwecke außerhalb ihres Satzungszwecks zu verwenden, denn dies kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Doch hier zeigt sich die Finanzverwaltung kulant und erlaubt bis zum 31.3.2022 eine Sonderregelung:

Für die Gemeinnützigkeit ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn der Verein die Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Personen erhalten hat, ohne entsprechende Änderung seiner Satzung unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet (Erlass NRW vom 16.7.2021, Tz. 2.1).

Der Verein muss die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst prüfen und dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 EUR darf die wirtschaftliche

Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.

Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.

STEUERRAT: Das bedeutet: Vereine dürfen Soforthilfen bis 5.000 Euro im Rahmen von Spendenaktionen für Hochwasseropfer ohne weitergehende Prüfung an die betroffenen Menschen auszahlen. Für darüber hinausgehende Beträge kann der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit vereinfacht werden, z.B. durch eine Bestätigung der unterstützten Person über die eigene Betroffenheit und die geschätzte Höhe des aus eigenen finanziellen Mitteln zu tragenden Schadens. Dies ermöglicht eine unbürokratische und sofortige Hilfe (LfSt Rheinland-Pfalz vom 22.7.2021).

Alternativ ist es möglich, die Spenden entweder an eine gemeinnützige Organisation, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weiterzuleiten, welche dann die Gelder für die Opfer des Schadensereignisses einsetzen.

STEUERRAT: Der gemeinnützige Verein darf für die vereinnahmten Spenden im Rahmen der Sonderaktion zugunsten der Hochwasserhilfe (mildtätige Zwecke) Zuwendungsbestätigungen ausstellen, muss darin aber ausdrücklich auf die Sonderaktion hinweisen.

8.   Mittelverwendung von gemeinnützigen Vereinen

Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (siehe vorstehend Punkt 7) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit des Vereins, wenn er sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für die Flutopferhilfe einsetzt.

  • Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 EUR darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.
  • Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z.B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind insoweit nicht begünstigt.
  • Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der Flutopfer stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nr. 1 AO unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft.

9.  Unterstützung des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer

In der Privatwirtschaft sind Notstandsbeihilfen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten bis zu 600 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist (R 3.11 Abs. 2 LStR). Dies kommt in Betracht bei Krankheits-, Unglücks- und Notfällen sowie bei Schäden durch Hochwasser, Sturm und Feuer. Unterstützt nun der Arbeitgeber seine Mitarbeiter aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe, gilt bis zum 31.3.2022 folgende Vergünstigung:

Ist die Unterstützung höher als 600 EUR, bleibt auch der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden (BMF-Schreiben vom 21.6.2013, BStBl. 2013 I S. 769, Nr. II.1).

Eine weitere Regelung ist derzeit außer Kraft gesetzt: Die einschränkenden Bedingungen für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten, wie sie in R 3.11 Abs. 2 LStR aufgeführt sind, brauchen jetzt nicht beachtet zu werden.

STEUERRAT: Im öffentlichen Dienst sind Beihilfen wegen besonderer Notfälle ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). Vorausgesetzt, sie werden nach den Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder gewährt und aus öffentlichen Kassen gezahlt.

Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter auch dadurch finanziell unter die Arme greifen, indem er ihnen zinslose Darlehen überlässt oder ihnen zu Darlehen Zinszuschüsse zahlt. Solche Unterstützungen sind normalerweise als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Doch im vorliegenden Katastrophenfall gibt es eine vorteilhafte Sonderregelung:

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch die Hochwasserkatastrophe aufgenommen wurden, sind ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens (gemäß R 3.11 Abs. 2 LStR). Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei sind bis zum 31.3.2022 Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten

  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Schadensereignis zerstört wurde,
  • Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften,
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer und deren Angehörige, oder
  • anderen Sachzuwendung aus Nutzungsüberlassung.

Die vorstehend genannten begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Schadensereignis zu Schaden gekommen ist.

10. Spende von Arbeitslohn

Manche Arbeitnehmer verzichten auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Kollegen oder
  • zugunsten einer Spende des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation.

Ein solcher Gehaltsverzicht ist der Höhe nach unbegrenzt zulässig und außerdem zusätzlich zum steuerlichen Sonderausgabenabzug für Spenden möglich. In diesem Fall gilt im Zeitraum bis 31.10.2021 folgende Vergünstigung:

In Höhe des Gehaltsverzichts liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Außerdem ist dieser Teilbetrag sozialversicherungsfrei, da es sich um eine Naturkatastrophe im Inland handelt (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung).

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage - Beihilfe oder Spende - erfüllt und dies dokumentiert. Den Teilbetrag muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Dieser Teil des Arbeitslohns braucht vom Arbeitgeber nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben zu werden (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Für den Arbeitgeber handelt es sich um normalen Lohnaufwand, der als Betriebsausgaben verbucht wird und seinen Gewinn mindert.

HINWEIS: Diese Regelung erspart somit auch dem Arbeitgeber seinen Anteil an den Sozialabgaben. Daher können sich Arbeitgeber ermuntert fühlen, die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer zu unterstützen und den Arbeitgeberanteil ebenfalls zu spenden. Weil durch die Arbeitslohnspende der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn insoweit gemindert wurde, können Sie diesen Betrag in Ihrer Steuererklärung nicht mehr als Spende steuerlich geltend machen.

Besonderheit bei Arbeitslohnspenden von Minijobbern

Besteuerung: Bei Arbeitslohnspenden von Minijobbern unterscheidet man danach, ob der Arbeitgeber den Lohn aus dem Minijob pauschal mit 2 Prozent oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert.

  • Bei Versteuerung mit 2 Prozent muss die Pauschsteuer auch von der Arbeitslohnspende berechnet und an die Minijobzentrale abgeführt werden. Die Steuerfreiheit hat in diesen Fällen bei der Entgeltabrechnung keine Auswirkungen, da die Bemessung der Pauschsteuer den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen folgt. In diesen Fällen ergeben sich bei der Entgeltabrechnung keine Änderungen gegenüber der bisherigen Verfahrensweise. Der Minijobber kann die Spende in seiner Einkommensteuererklärung im Folgejahr geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Steuer aus dem Minijob nicht pauschal, sondern - wie bei allen anderen Arbeitnehmern - nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so - durch die Verminderung des Arbeitslohns - nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb auch nicht in der Steuererklärung noch einmal geltend gemacht werden.

Sozialabgaben: Da die Arbeitslohnspende sozialversicherungsfrei ist, muss der Arbeitgeber dafür keine Pauschalabgabe zur Renten- und Krankenversicherung abführen. Gleiches gilt für die Umlagen, die der Arbeitgeber abzuführen hat.

11. Zuwendungen durch Selbstständige und Unternehmer

Manche Unternehmer handeln nach dem Motto "Tue Gutes und sprich darüber" - und spenden großzügig und öffentlichkeitswirksam für die Flutopferhilfe. Damit werden nebenbei natürlich wirtschaftliche Vorteile erhofft.

Solche Spenden, besser Sponsoring-Maßnahmen, sind als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Sponsor damit wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt.

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den Regeln des Sponsoring-Erlasses vom 18.2.1998 als Betriebsausgaben absetzbar. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Unternehmer seinen von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Grenze von 35 EUR für Geschenke) ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

Entsprechendes gilt für Zuwendungen, für die kein Abzug nach § 10b EStG möglich ist, an öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Berufsvertretung (z. B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen zugunsten der von dem Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Berufsangehörigen.

Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Schadensereignis unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Personen oder mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Unternehmen und Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne

Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (35-EUR-Grenze für Geschenke) abgezogen werden darf. Dies gilt für Zuwendungen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten, die bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen.

Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger

In den vorgenannten drei Fällen muss der Empfänger die erhaltenen Zuwendungen mit dem gemeinen Wert, d.h. mit dem Verkehrswert, als Betriebseinnahmen verbuchen (§ 6 Abs. 4 EStG).

Erleichterungen bei der Umsatzsteuer?

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der EU-Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006 weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Diese EU-Richtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

12. Billigkeitsmaßnahmen bei der Umsatzsteuer

Zur Unterstützung der Bewältigung des außergewöhnlichen und parallel zur Corona-Pandemie eingetretenen Unwetterereignisses gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes (BMF-Schreiben vom 23.7.2021, III C 2 - S 7030/21/10008:001):

Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen ("Sachspenden")

Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgten, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

  • Lebensmittel, Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen)

handelt und die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen.

Beabsichtigen Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine entsprechende unentgeltliche Weitergabe, wird unter den gleichen Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ein entsprechender Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gewährt.

Überlassung von Wohnraum

Öffentliche Hand

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flutkatastrophe vom Juli 2021 wird gem. § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2021 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Diese Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuern aus laufenden Kosten anzuwenden.

Die Billigkeitsregelung ist auf in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt.

Private Unternehmen

Von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG wird im Billigkeitswege ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2021 abgesehen, wenn private Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig sind.

Beabsichtigen diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser o.ä.) eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern, wird ausnahmsweise unter den oben genannten Bedingungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 des Umsatzsteuergesetzes ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2021 zusätzlich im Billigkeitswege ein entsprechender Vorsteuerabzug für Vorsteuern aus laufenden Kosten gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flutschäden

Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z.B. Personalgestellung)

Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z.B. Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Zwecke, die unmittelbar der Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege befristet bis zum 31. Dezember 2021 auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

Bei Unternehmen, die von der Flutkatastrophe betroffen sind, kann auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

STEUERRAT: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über das ELSTER-Online-Portal entsprechend des Vordrucks "Anmeldung der Sondervorauszahlung - USt 1 H". Der Antrag muss die Anmeldung als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“ in Zeile 22). Auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. In der Zeile 34 (Kennzahl 23) ist durch Eingabe einer „1“ auf zusätzliche Angaben hinzuweisen. Darüber hinaus sind im Elster-Eingabefeld für Freitext die Gründe für die unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Unternehmens durch die Folgen der Flutkatastrophe darzulegen. Ein gesondertes Schreiben ist dann nicht erforderlich.

13. Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 51 ff. AO, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a. Zuwendungen an die in § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG genannten Religionsgesellschaften, jüdische Kultusgemeinden, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

  • Ebenfalls fallen hierunter Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).
  • Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021 von der Schenkungsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit.
  • Bei Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021, die bis zum 31. Oktober 2021 nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen.

14. Direkte Unterstützung eines Flutopfers

Wer einem Flutopfer unmittelbar Hilfe zukommen lässt, kann den Betrag leider nicht als Spende steuerlich absetzen. Voraussetzung für den Spendenabzug ist nämlich, dass der Zuwendungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein gemeinnütziger Verein ist. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen hiervon - auch in Katastrophenfällen - keine Ausnahme zu.

Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind steuerlich nicht abziehbar (R 10b.1 Abs. 1 Satz 2 EStR). Es ist aber unschädlich, wenn die Zuwendungen an eine öffentlich rechtliche Körperschaft mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag versehen sind.

Bei Zuwendungen direkt an eine fremde Person kann eventuell Schenkungsteuer anfallen: Eine Schenkung an nichtverwandte Personen bleibt bis zu einem Betrag von 20 000 EUR schenkungsteuerfrei. Die Schenkung von Hausrat, Wäsche und Kleidung bleibt darüber hinaus bis zu einem Wert von 12 000 EUR steuerbefreit (§ 13 Nr. 1c ErbStG).

ABER dient die Zuwendung mildtätigen Zwecken - wie hier im Katastrophenfall - und ist die Verwendung für diesen Zweck gesichert, fällt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG keine Schenkungsteuer an (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. 2002 I S. 960).

STEUERRAT: Das FinMin. Hessen stellt klar: "Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021 von der Schenkungsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit. Bei solchen Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen" (FinMin. vom 27.7.2021, S1915 A-026-II1a/7). Hinweis: Es gilt nun statt des 31.10.2021 der 31.3.2022.

15. Benefizveranstaltungen

Manchmal finden Benefizveranstaltungen statt, bei denen der Erlös aus dem Verkauf der Eintrittskarten ganz oder teilweise für die Flutopferhilfe gespendet wird. Falls eine Zahlung teilweise aus einem Spendenanteil und teilweise aus einem Entgeltanteil für die Gegenleistung besteht, ist eine Aufteilung und ein steuerlicher Abzug des Spendenanteils leider nicht zulässig (BFH-Urteil vom 25.8.1987, BStBl. 1987 II S. 850).

Der gezahlte Eintrittspreis kann insgesamt nicht als Spende steuerlich abgesetzt werden, weil Sie dafür eine Gegenleistung erhalten und in den Genuss der Darbietungen kommen. Eine Aufteilung ist nicht möglich (OFD Nürnberg vom 23.11.1990, DStR 1991 S. 119).

Gleiches gilt für den Kauf von Benefiz-Tonträgern und für den Kauf von Losen einer Wohlfahrtstombola. In beiden Fällen erhalten Sie für Ihre Zahlung eine Gegenleistung, sodass die Zahlung leider nicht - auch nicht teilweise - steuerlich absetzbar ist (BFH-Urteil vom 25.8.1987, BStBl. 1987 II S. 850).

STEUERRAT: Ein Spendenabzug soll trotz des genannten Aufteilungsverbots aber dann möglich sein, wenn die erhaltene "Gegenleistung" wertmäßig im Bagatellbereich liegt, wenn also ein offensichtliches und krasses Missverhältnis zwischen dem Förderbetrag und dem Wert der Gegenleistung besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Förderbetrag 300 EUR beträgt und die Gegenleistung einen Wert von 20 EUR hat (OFD Frankfurt vom 28.12.1994, S 2223 A-113-St II 22).

16. Steuerliche Behandlung der Spenden beim Empfänger

Die Beseitigung der Schäden führt zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Geschädigten erhalten Spenden sowie vom Staat Soforthilfezahlungen und Gelder aus dem Aufbaufonds. Da (fast) alles im Leben irgendwie eine steuerliche Relevanz hat, stellt sich auch in diesem bitteren Fall der Hochwasserkatastrophe die Frage, ob die Empfänger von Spenden, Soforthilfen und Aufbauhilfen diese Einnahmen versteuern müssen.

  • Werden die Gelder der Soforthilfemaßnahmen zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern oder zur Beseitigung von Schäden im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder der Vermietungstätigkeit wieder ausgegeben, so sind die Aufwendungen hierfür grundsätzlich als Betriebsausgaben / Werbungskosten - ggf. in Form von Abschreibungen - abzugsfähig. Sofern die Gelder für die Beseitigung privater Schäden (z. B. zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung) gezahlt werden, unterliegen diese nicht der Besteuerung (BT-Drucksache 17/14333 vom 5.7.2013, Seite 37).
  • Bereits bei der Jahrhundertflut 2002 hatte der Fiskus die Steuerpflicht von erhaltenen Spenden verneint: Werden die Spenden im Privatbereich, also zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Haus oder zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung verwendet, liegt keine steuerpflichtige Einnahme vor. Die Spenden sind sogar auch dann steuerfrei, wenn sie im Bereich der Einkünfteerzielung verwendet werden, z. B. zur Schadensbeseitigung an einem vermieteten Gebäude oder im Betrieb (OFD München vom 12.11.2002, DStR 2002 S. 2171).

17. Unbürokratische Hilfe des Zolls

Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, dass die Zollverwaltung Geschädigten in den betroffenen Regionen helfen und für die vom Zoll verwalteten Steuern geeignete Erleichterungen zusichern darf. Dies betrifft die Einfuhrumsatzsteuer, die Verbrauchsteuern auf Genussmittel, Energie und Strom sowie die Luftverkehrsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Diese Steuern werden von der Zollverwaltung erhoben (Pressemitteilung vom 20.7.2021).

Betroffene sollten sobald als möglich mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt Kontakt aufnehmen. Das zutreffende Hauptzollamt ist auf www.zoll.de in der Dienststellensuche zu finden.

Es sind folgende steuerliche Erleichterungen möglich:

  • Stundung von fälligen oder bis zum 31. Oktober 2021 fällig werdenden Steuern.
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen.
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern bzw. Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung.
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge.
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 31. Januar 2022.
  • Keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von steuerlich relevanten Unterlagen.

18. Kostenlose Rechtsberatung für Flutopfer

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) möchte den Flutopfern wie auch den zahlreichen Helfern mit rechtlichem Rat zur Seite stehen. Denn die Menschen in den Flutgebieten stehen derzeit u.a. vor zahlreichen rechtlichen Fragen: Wer trägt die Sanierungskosten, was übernimmt die Versicherung? Riskiere ich meinen Job, wenn ich nicht kommen kann? Bin ich versichert, wenn ich im Krisengebiet helfe? Hier möchte der DAV eine rechtliche Orientierungshilfe bieten und hat daher ab dem 22.7.2021 eine Telefon- und Mail-Hotline für die Bürger geschaltet.

Betroffene Bürger können sich unter der Nummer 030/726152-211 oder der Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. an den DAV wenden, der dann an passende Anwälte vermittelt.

Die Telefon-Hotline ist montags bis freitags von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr geschaltet. Wer sich per Mail an den DAV wendet, sollte bitte das Problem kurz umreißen und die eigenen Kontaktdaten angeben, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. So kann die Angelegenheit schnell und zielgerichtet weitergeleitet werden.

19. Unfallversicherungsschutz für die Helfer

Bei der Hochwasserkatastrophe waren und sind zahlreiche Helfende im Einsatz, um Leben zu retten und Vermisste zu finden. Die Einsatzkräfte der Hilfeleistungsunternehmen, Ersthelfende sowie alle Personen, die betroffene Privathaushalte oder die Kommunen unterstützen, sind gesetzlich unfallversichert. Für die medizinische und psychotherapeutische Versorgung ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz als gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Bei Fragen zum Versicherungsschutz, den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung oder zur Versorgung mit einer psychotherapeutischen Behandlung wenden Sie sich bitte an:

Unfallkasse Rheinland-Pfalz
Telefon: 02632 960-1110
Fax: 02632 960-1011
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Telefon: 0211-2808-2624
Mobil: 0173-5866607
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Bayerische Landesunfallkasse
Telefon: 089 36093 440
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

 

Unfallkasse Sachsen
Telefon: 03521/724-264
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: 02632 960-1110
Fax: 02632 960-1011
E-Mail: notfall(at)ukrlp.de

Für alle Betroffenen sowie Ersthelfenden hat die Landesregierung Rheinland-Pfalz zur psychosozialen Unterstützung die Notfall-Hotline 0800 001 0218 (8:00 Uhr - 20:00 Uhr) eingerichtet.

20. Schäden an der Heizungsanlage infolge Überschwemmung

Bei Hochwasser kommt es oftmals zu massiven Schäden an Privateigentum durch ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten, insbesondere durch Heizöl, Diesel oder Altöl. Wie Aufwendungen für die Begutachtung, Reparatur und Austausch von Heizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten steuerlich zu beurteilen sind, erläutert das Bayerische Landesamt für Steuern (Verfügung vom 16.11.2016, S 2284.1.1-20/1 St32).

Gutachterliche Tätigkeit / Prüftätigkeit

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Heizungsanlage durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ist ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Die Überprüfung der Heizanlage durch einen Sachverständigen stellt eine gutachterliche Tätigkeit dar. Für diese Aufwendungen kommt daher eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Betracht (BFH-Urteil vom 6.11.2014, BStBl. 2015 II S. 481).

Reparatur von Heizungsanlagen

Sofern im Rahmen der Überprüfung von Heizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten diese repariert werden, liegt eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG vor. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen ermäßigt sich auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.

Austausch von Heizungsanlagen

Wurde im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine Umstellung von Ölheizung auf Gas, Holz oder andere Alternativen zwingend vorzunehmen ist, ist wie folgt zu verfahren:

  • Ermittlung Restnutzungsdauer der alten Ölheizung (Abschreibungsdauer 20 Jahre).
  • Restwert kann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden.
  • Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der alten Heizung sind nachzuweisen.
  • Ebenso ist der zwingende Austausch nachzuweisen (z.B. durch ein Sachverständigengutachten).

Ebenso fallen die Kosten für eine ordnungsgemäße Stilllegung der Heizölanlage unter die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 EStG. Dazu gehören insbesondere die ordnungsgemäße Beseitigung des Heizölbehälters, Reinigung, Verschließung des Abfüllstutzens, Abmontieren von Leitungen usw. durch einen Fachbetrieb.

STEUERRAT: Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Erfolgte der Austausch der Heizanlage aus anderen Gründen, können hier die Kosten für die Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden. Der Restwert der alten Heizung kann dann jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

21. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen

Durch Starkregen- und Hochwasserereignisse im Juli 2021 entstanden bei einer Vielzahl von Betrieben Schäden und dadurch bedingte Betriebsunterbrechungen. Dadurch sind auch Unternehmen unverschuldet in finanzielle Not geraten, die an sich tragfähige und erfolgreiche Geschäftsmodelle haben. So kann sich die Frage nach einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit und damit nach dem Bestehen einer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags stellen.

Die Bundesregierung hat am 4.8.2021 die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Unwetterkatastrophe im Juli 2021 beschlossen. Die Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen soll rückwirkend vom 10.7.2021 bis 31.10.2021 ausgesetzt werden. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31.3.2022 verlängert werden könnte. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 10.7.2021 in Kraft und am 1.4.2022 außer Kraft (BMJV vom 4.8.2021).

  • Es muss verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb zum Insolvenzgericht gehen müssen, weil Unterstützungsleistungen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, z.B. öffentliche Hilfen, Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, Spenden oder andere karitative Hilfeleistungen.
  • Die Formulierungshilfe sieht eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in Fällen vor, in denen der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Unternehmen auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und der Hochwasser im Juli 2021 beruht.
  • Die Regelung soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass etwa staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Dadurch soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten beispielsweise angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde nach § 15a Insolvenzordnung bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen (§ 42 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und anderen Rechtsträgern (zum Beispiel Stiftungen), für die § 42 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar ist, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

22. Verlängerung der Steuererklärungsfristen für von Unwetter Betroffene

Für die von der Flutkatastrophe Betroffenen gewährt die Finanzverwaltung eine Fristverlängerung für Steuererklärungen, z.B. für die Einkommensteuererklärung, für Lohnsteuer-Anmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

(1)  Fristverlängerung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen

Die Fristen zur Abgabe von Jahressteuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, deren Fristende im Zeitraum vom 14.7.2021 bis 30.10.2021 liegt, können bis zum 31.10.2021 verlängert werden. Da der 31.10.2021 ein Sonntag ist und der 1.11.2021 ein gesetzlicher Feiertag, ist die Abgabefrist gewahrt, wenn die Steuererklärung am 2.11.2021 beim zuständigen Finanzamt eingeht.

(2)  Fristverlängerung für die Abgabe von Steueranmeldungen

Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli 2021 und August 2021 sowie bei Dauerfristverlängerung auch für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juni 2021 können bis zum 10.10.20212 verlängert werden. Die Fristen für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen für Juli 2021 und August 2021 können bis zum 10.10.20213 verlängert werden. Da der 10.10.2021 ein Sonntag ist, ist die Abgabefrist gewahrt, wenn die Steueranmeldung am 11.10.2021 beim zuständigen Finanzamt eingeht.

(3)  Allgemeine Fristverlängerung auf Antrag

Über diese Fristverlängerungen hinaus besteht die Möglichkeit, nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen im Einzelfall einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die Umstände aufgrund der Unwetterereignisse finden bei der Prüfung besondere Berücksichtigung. Für Angehörige der steuerberatenden Berufe und Lohnsteuerhilfevereine, die selbst unmittelbar von den Unwetterereignissen betroffen sind, besteht die Möglichkeit, Sammelanträge bei den jeweils zuständigen Finanzämtern einzureichen.

23. Kulanzregelungen der Sozialversicherung

Werden Sozialversicherungsbeiträge verspätet gezahlt, fallen Säumniszuschläge an. Unabwendbare Ereignisse, wie jetzt das Hochwasser, aber auch Sturmschäden oder Blitzeinschläge, können die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beeinflussen. Die Einzugsstellen (Krankenkassen oder Minijob-Zentrale) zeigen sich kulant und verzichten auf die üblichen Gebühren für verspätete Beitragszahlungen. So werden beispielsweise keine Stundungszinsen berechnet oder Säumniszuschläge bzw. Mahngebühren erlassen (Rundschreiben 2021/523 vom 22.7.2021).

STEUERRAT: Die vom Hochwasser betroffenen Arbeitgeber müssen sich bei den Einzugsstellen melden und einen Antrag auf Stundung beziehungsweise Zahlungsaufschub stellen. Dies können sie für die bereits fällig gewordenen Beiträge und für noch fällig werdende Beiträge tun. Sie müssen nachweisen, dass sie vom Hochwasser nicht unerheblich betroffen sind. Allerdings sind die Hürden hierfür nicht besonders hoch. Es genügt beispielsweise
- eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind oder
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.

Arbeitgeber, die sich erst dann bei der Einzugsstelle melden, wenn sie eine Mahnung erhalten haben, können einen Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge und Mahngebühren bei der Einzugsstelle stellen. Dem Antrag des Arbeitgebers wird stattgegeben, wenn er begründet, vom Hochwasser nicht unerheblich betroffen zu sein.

24. Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII

Hochwassergeschädigte können Leistungsansprüche nach dem SGB II und SGB XII haben. SGB II für Arbeitsfähige und SGB XII für nicht Arbeitsfähige und Altersrentner. Die Ansprüche beinhalten:

  • Unterkunftskosten
    Die Übernahme von Unterkunftskosten, also auch Hotel- und Pensionszimmern, wenn die derzeitige Unterkunft unbewohnbar ist. Zu den Unterkunftskosten können im Einzelfall auch Kosten für Entsorgung von nicht mehr verwertbarem Hausrat, Stromkosten für Trockner und vergleichbarer Kosten zur Bewohnbarmachung von Wohnungen und auch Eigentum gehören. Ebenso können dazu laufende Kosten für Eigentum (Zinsen und Betriebskosten, aber keine Tilgung) gehören.
    Durch die Regelungen im Sozialschutzpaket gelten derzeit alle Unterkunftskosten als angemessen (§ 67 Abs. 3 SGB bzw. § 141 Abs. 3 SGB XII).
    Ein Verweis auf eine Notunterkunft wäre nicht zumutbar.
  • Hausratsgegenstände und Bekleidung
    Übernahme von Hausratsgegenständen und Bekleidung, diese gelten bei Totalverlust als Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände und sind auf Zuschussbasis zu gewähren (§ 24 Abs. 3 S. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 2 SGB XII).
    Hierbei „können“ bei Nichtleistungsbeziehenden zukünftige Einkünfte berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser außergewöhnlichen Situation, kann das Jobcenter/Sozialamt aber auch von der Berücksichtigung zukünftiger Einkünfte absehen.

Zum Einsatz von Vermögen

Im SGB II und im SGB XII gibt es für Neuanträge, im Rahmen der vereinfachten Antragstellung aufgrund der COVID-19-Pandemie, die bis Dezember 2021 gestellt werden, ein geschontes Vermögen von 60.000 EUR für die erste und 30.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft bzw. Haushaltsgemeinschaft, insofern von den Antragstellenden erklärt wird, dass nicht über erhebliches Vermögen verfügt wird (§ 67 Abs. 2 SGB II bzw. § 141 Abs. 2 SGB XII).

Anträge müssen beim örtlichen Jobcenter oder Sozialamt am Wohnort gestellt werden. Leistungsansprüche bestehen nur ab für Zeiten ab Antragstellung bzw. wirken auf den Monatsersten zurück.

Anrechnung von Hochwasser-Soforthilfen

Gelegentlich gibt es Unsicherheit bei Betroffenen der Hochwasser in NRW, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen, ob die Soforthilfen für Flutopfer auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angerechnet werden. Daher die Frage: Unter welchen Umständen werden Hochwasserhilfen auf Leistungen nach SGB II und SGB XII angerechnet und unter welchen Umständen unterbleibt eine solche Anrechnung?

Antwort der Bundesregierung:
Im Regelfall erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelung gem. § 11a Abs. 3 SGB II bzw. § 83 SGB XII keine Anrechnung der Hochwasserhilfen auf Leistungen nach SGB II und SGB XII. Hochwasserhilfen stimmen in ihrer Zwecksetzung fast durchweg nicht mit den Zwecken überein, zu denen die Leistungen der Mindestsicherungssysteme erbracht werden. Soweit Betroffene neben den Hochwasserhilfen die Übernahme von Kosten einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gem. § 24 Abs. 3 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 SGB XII beantragen, muss eine Einzelfallprüfung erfolgen. Dies ist erforderlich, um doppelte Zahlungen für den gleichen Zweck auszuschließen.

Wann und in welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung gegenüber allen zuständigen Stellen eindeutig klarzustellen, in welchen Fällen Hochwasserhilfen nicht auf Leistungen nach SGB II und SGB XII angerechnet werden dürfen (vgl. https://www.bundesregie-rung.de/breg-de/aktuelles/hochwasserhilfen-der-bundesregierung-1944556).

Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Jobcenter zur Nichtanrechenbarkeit von Hochwasserhilfen auf BA-Leistungen informiert. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder für ihren Zuständigkeitsbereich, insbesondere zu der Verfahrensweise bei der Beantragung von Erstausstattungen, ebenfalls Informationen für die Jobcenter zur Verfügung gestellt haben.
Bezüglich der Nichtanrechenbarkeit von Hochwasserhilfen auf Leistungen nach dem SGB XII erfolgte bereits eine Veröffentlichung auf der in der Frage genannten Internetseite der Bundesregierung. Darüber hinaus bereitet die Bundesregierung derzeit ein Hinweisschreiben zur Anrechnungsfreiheit der Hochwasserhilfen auf Leistungen nach dem SGB XII vor. Das Schreiben wird den durch das Hochwasser betroffenen Ländern kurzfristig zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.

25. Hochwasser-Soforthilfen des Staates

Zur unmittelbaren Beseitigung von Schäden an Gebäuden und der Infrastruktur vor Ort sowie zur Überbrückung von Notlagen der Bürger beteiligt sich der Bund zunächst mit bis zu 400 Millionen Euro an den entsprechenden Soforthilfeprogrammen der betroffenen Länder. Bund und Land teilen sich die Kosten hälftig. Die Gesamt-Soforthilfe beträgt somit zunächst bis zu 800 Millionen Euro. Eine Deckelung der Gesamtsumme ist nicht vorgesehen. Beantragt und ausgezahlt wird das Geld über die Länder, weil vor Ort das Know-how über die tatsächlichen Schäden und die richtigen Prioritäten vorhanden ist. Die entsprechende Verwaltungsvereinbarung wurde vom Bund und den betroffenen Ländern am 30. Juli 2021 gezeichnet.

Nordrhein-Westfalen zahlt beispielsweise jedem betroffenen Privathaushalt 1.500 Euro Soforthilfe. Für jede weitere Person, die in dem Haushalt wohnt, gibt es weitere 500 Euro. Maximal soll es aber 3.500 Euro pro Haushalt geben. Beantragt werden kann die Soforthilfe mit einem Formular, dass bei der eigenen Gemeinde eingereicht werden muss. Die Hochwasserkatastrophe hat auch viele Unternehmen und Gewerbe zerstört und Freiberufler in Existenznot gebracht. Ihnen bietet das Land NRW für jede betroffene Betriebsstätte eine sog. Billigkeitsleistung in Höhe von 5.000 Euro an.

Auch in Rheinland-Pfalz beträgt die Soforthilfe 1.500 Euro pro Haushalt, plus 500 Euro zusätzlich für jede dazugehörige Person. Maximal kann ein Haushalt 3.500 Euro erhalten. Für die Soforthilfe wird keine Bedürftigkeitsprüfung verlangt.

Auch in Bayern gibt es Hochwasser-Soforthilfen. Hier gibt es allerdings eine Unterscheidung (FinMin. Bayern vom 3.8.2021):

"Zur Linderung der ersten Not wird eine Soforthilfe, zum Beispiel für die Wiederbeschaffung von zerstörtem Hausrat, von bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt. Hinzu kommt eine Soforthilfe für "Ölschäden an Gebäuden" von bis zu 10.000 Euro. Bei Versicherbarkeit der Schäden gilt für Nichtversicherte jeweils ein Abschlag von 50 Prozent. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet. In Fällen, in denen Menschen durch Überschwemmungen in existenzielle Notlagen kommen, können durch Zuschüsse aus dem sog. Härtefallfonds bis zu 100 Prozent der entstandenen Schäden erstattet werden."

Darlehen der NRW-Bank: Neben der Soforthilfe des Landes bietet die NRW-Bank für Hochwasser-Betroffene Darlehen zur Gebäudesanierung mit Zinssätzen von 0,01 Prozent an. Möglich sind bis zu 75.000 Euro mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren. Voraussetzung: Man bewohnt seine Immobilie selbst.

Rheinland-Pfalz: Richtlinie für die Gewährung von staatlichen Soforthilfen des Landes bei außergewöhnlichen Notlagen in privaten Haushalten aufgrund des Elementarschadensereignisses in den Landkreisen Ahrweiler, Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich und der Stadt Trier im Juli 2021 (insbesondere im Zeitraum vom 14. bis 15. Juli) (Soforthilfe RLP vom 20. Juli 2021).

  • Die Soforthilfe wird gewährt, um akute Notlagen bei Unterkunft oder in der Lebensführung privater Haushalte zu überbrücken. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Soforthilfe besteht nicht. Die für die Bewilligung zuständigen Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Hilfen sind grundsätzlich nicht zurück zu zahlen.
  • Die außergewöhnliche Notlage muss durch Schäden an Wohnraum, Hausrat, Kleidung durch ein Elementarereignis entstanden bzw. verursacht sein. Dabei können grundsätzlich nur Schäden berücksichtigt werden, die nach Gegenrechnung von Versicherungsleistungen den Betrag von 5.000 Euro übersteigen. Spendengelder werden nicht berücksichtigt. Bei außergewöhnlicher Bedürftigkeit ist eine Soforthilfe auch bei Schäden ab 3.000 Euro möglich.
  • Die Zuwendung beträgt je Haushaltsvorstand 1.500 Euro und je weitere im Haushalt lebende Person 500 Euro, maximal 3.500 Euro pro Haushalt.

Hochwasser-Soforthilfe: Anrechnung auf Hartz-IV Leistungen oder Sozialhilfe?

Hilfen für Menschen, die vom Hochwasser betroffen sind, werden in der Regel nicht auf die SGB II- und SGB XII-Leistungen angerechnet. Eine Verrechnung kann unter Umständen dann geschehen, wenn es sich um Leistungen zur Erstausstattung handelt. Das muss im Einzelfall geklärt werden.

Hochwasser-Soforthilfe: Pfändungsfreiheit von Soforthilfegeldern

Das Amtsgericht Euskirchen hat entschieden, dass im Rahmen der Soforthilfe "Hochwasser" auf sog. Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen sind. Hierfür spreche die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen zu mildern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden. Die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (Beschluss vom 10.3.2021, VII ZB 24/20) müssten auch für den Fall der Soforthilfe "Hochwasser" gelten (AG Euskirchen vom 2.8.2021, 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17).

26. Wiederaufbaufonds des Staates

Die Beseitigung der Schäden und der Wiederaufbau der Infrastruktur werden in den nächsten Jahren große finanzielle Anstrengungen erfordern. Der Bund hat deshalb sehr schnell gegenüber den betroffenen Ländern versichert, sich nach Abschätzung des Gesamtschadens zur Hälfte an den Wiederaufbaumaßnahmen der betroffenen Länder zu beteiligen. Die Wiederherstellung seiner eigenen Infrastruktur trägt der Bund dabei allein.

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021"

Das "Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze" sieht einen "Solidaritätsfonds" mit bis zu 30 Milliarden Euro vor. Damit sollen die Schäden durch das Juli-Hochwasser insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen bewältigt und gleichzeitig das Infektionsschutzgesetz zur Corona-Bekämpfung geändert werden.

  • Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Milliarden Euro werden hälftig von Bund und Ländern finanziert. Eine erste Zuführung in Höhe von 14 Milliarden Euro erfolgt noch 2021. Den vom kommenden Jahr an nötig werdende Rest - noch einmal 14 Milliarden Euro - stellt zwar auch der Bund zur Verfügung, das Geld stammt formal aber von den Ländern: Sie verzichten 30 Jahre lang, zwischen 2021 und 2050, auf einen Teil ihres Umsatzsteueranspruchs in Höhe von jährlich rund 233 Mio. Euro (insgesamt 7 Mrd. Euro). Die Verteilung der Lasten zwischen den Ländern erfolgt nach den Verhältnissen der Einwohnerzahlen. Darüber hinaus stellt der Bund 2 Mrd. EUR für die Beseitigung von Schäden an der Infrastruktur des Bundes bereit, z.B. an Autobahnen oder Bahnstrecken.
  • Der Bund verzichtet auf die Erstattung der Auslagen, die Technischem Hilfswerk (THW), Bundespolizei, Zollverwaltung, Bundeswehr, Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie beim Einsatz von Behelfsbrücken im Rahmen der Unterstützung vor Ort entstehen.
  • Die zuständigen Bundesressorts und die betroffenen Länder wurden beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere Verordnung und Verwaltungsvereinbarungen) unverzüglich zu erarbeiten und auf den Weg zu bringen. Um die Schadensbeseitigung zu beschleunigen, erfolgt – analog zum Jahr 2013 – eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Maßnahmen nicht vor ihrer Bewilligung in Angriff genommen werden können.
  • Der Bund wird darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die zerstörte bundeseigene Infrastruktur schnellstmöglich wiederherzustellen. Die Sanierung im Umfang von 2 Milliarden Euro wird vollständig vom Bund übernommen. Um zügig voranzukommen, soll der Verwaltungsaufwand zur Genehmigung von Baumaßnahmen soweit wie möglich reduziert werden.
  • Zudem wird sich der Bund dafür einsetzen, dass zur Bewältigung der Hochwasserschäden auch der EU-Solidaritätsfonds einen möglichen Beitrag leistet, und die hierfür erforderlichen Anträge stellen.
  • Die Wiederaufbauhilfe wird in einem Staatssekretärsausschuss koordiniert, den das BMF und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat gemeinsam leiten.

Um bei möglichen zukünftigen Katastrophen besser gerüstet zu sein, streben Bund und Länder Maßnahmen zur Verbesserung der dezentralen Warnung der Bevölkerung im Katastrophenfall an:

  • Dazu gehört insbesondere das Sirenenförderprogramm des Bundes, mit dem den Ländern bis zum Jahr 2023 insgesamt bis zu 88 Millionen Euro für die Modernisierung und Errichtung von Sirenen zur Verfügung gestellt werden. Den jeweiligen Ländern liegen entsprechende Verwaltungsvereinbarungen bereits zur Unterzeichnung vor.
  • Zusätzlich soll ein Cell-Broadcasting-System eingeführt werden, mit dem in Zukunft auch die Warnung der Bevölkerung mit Textnachrichten auf Mobiltelefonen ermöglicht wird. Die Bundesregierung erarbeitet aktuell eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Gleichzeitig werden die Mobilfunkmasten in Deutschland zeitnah technisch angepasst.
  • Vor dem Hintergrund der großen Schäden der Flutkatastrophe wurde die Justizministerkonferenz von Bund und Ländern gebeten, die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden in Deutschland erneut zu prüfen.

SERVICE: Hier können Sie das "Aufbauhilfegesetz 2021" aufrufen (PDF).

Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe 2021" (Aufbauhilfeverordnung 2021)

Am 1.9.2021 hat das Bundeskabinett die "Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe 2021 (Aufbauhilfeverordnung 2021)" beschlossen. Sie legt die Verteilung der Mittel zwischen den betroffenen Ländern fest, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und macht Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Der Beschluss ermöglicht auch eine auf die Zukunft gerichtete und präventive Ausrichtung der Schadensbeseitigung. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird. Die Verordnung tritt am 16.9.2021 in Kraft.

Wirtschaftsplan: Das Bundeskabinett hat am 1.9.2021 ebenfalls den in der Verordnung als Anlage enthaltenen Wirtschaftsplan beschlossen. Der Wirtschaftsplan enthält die Verteilung der Mittel auf die einzelnen Programme des Aufbauhilfefonds 2021.

(1)  Verteilung der Mittel auf die Länder basierend auf bisherigen Schadensmeldungen

Die Verteilung der Mittel erfolgt in einem ersten Schritt durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, auf Bayern 1,00 Prozent und auf Sachsen 0,48 Prozent der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn auf Basis der in diesem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe zur Schadensermittlung die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, wird in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nach dem Verordnungsentwurf festgelegten Grundsätze und Maßstäbe der Schadensermittlung sich schlussendlich auch in der Gesamtschadenshöhe und in der Aufteilung der Mittel unter den betroffenen Ländern wiederspiegeln.

(2)  Umfassende und faire Entschädigung für von Starkregen und Hochwasser verursachte Schäden

Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 in den betroffenen Ländern definiert. Die Rechtsverordnung definiert, welche Schäden im Einzelnen im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser als Schaden unter den Fonds "Aufbauhilfe 2021" fallen. Die Rechtsverordnung sieht eine umfangreiche Entschädigung der im Zusammenhang mit Starkregen und Hochwasser entstandenen Schäden vor.

  • Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu maximal 100 % des ermittelten Schadens.
  • Für begründete Härtefälle kann eine Einzelfallregelung getroffen werden und damit bis zu 100 % des Schadens durch den Fonds "Aufbauhilfe 2021" ausgeglichen werden.
  • Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur können unter Beachtung des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Programme Hilfen in Höhe von bis zu 100 % des entstandenen Schadens gewährt werden.
  • Bei der Schadensermittlung wird auf die Beseitigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Als Schäden von Unternehmen können auch Einkommenseinbußen anerkannt werden.
  • Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:
    - Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
    Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,
    Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,
    Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.

SERVICE: Hier können Sie die "Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe 2021" vom 15.9.2021 aufrufen (PDF).

FAZIT: Im Ahrtal werden die Menschen kaum mehr eine Elementarversicherung abschließen können. Für den Wiederaufbau ihrer Häuser erhalten sie nun 80 Prozent, in Ausnahmefällen sogar 100 Prozent der Kosten. Die Regel gilt auch für Unternehmen, die zudem Einkommensausfälle erstattet bekommen. Dafür stellen Bund und Länder allein für das Ahrtal rund 15 Milliarden Euro bereit, das entspricht ungefähr einem Jahreshaushalt von Rheinland-Pfalz.

27. Vereinfachung für Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Häusern

Wer ein Baudenkmal bzw. ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt und selber nutzt, kann für bestimmte Baumaßnahmen eine besondere Steuervergünstigung, die so genannte Denkmal-AfA, in Anspruch nehmen (§ 10f EStG). Dies gilt ebenfalls, wenn das Gebäude vermietet wird (§ 7i EStG). Vergleichbare Regelungen gelten, wenn das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt (§ 10f und § 7h EStG).

Bei Baumaßnahmen an solchen Gebäuden ist normalerweise eine vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde erforderlich (§ 7i Abs. 1 Satz 6 und § 10g Abs. 1 Satz 3 EStG).

Weil durch die Flutkatastrophe auch die Denkmalschutzbehörden nur eingeschränkt arbeitsfähig sind, gibt es nun eine Vereinfachungsregelung: Bei Baumaßnahmen zur Beseitigung der durch die Flutkatastrophe entstandenen Schäden an Baudenkmälern und an Gebäuden in Sanierungsgebieten wird auf eine vorherige Abstimmung mit der Behörde verzichtet (BMF-Schreiben vom 14.10.2021, IV C 1-S 2253/21/10002:009).

Der Verzicht auf eine vorherige Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde gilt, wenn

  • nach Landesrecht eine vorherige Genehmigung oder Erlaubnis durch eine Anzeigepflicht ersetzt wurde und die Baumaßnahmen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle vor Beginn schriftlich angezeigt wurden und
  • mit den Baumaßnahmen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen wurde.

28. Verringerung der Grundsteuerbemessung für Flutopfer

Um Flutopfern an der Ahr unbürokratisch zu helfen, möchte die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz - gemeinsam mit den Gemeinden entlang der Ahr - die finanzielle Belastung durch die Grundsteuer für 2022 reduzieren.

Auf Basis der von den Gemeinden erfassten Daten über nicht mehr oder derzeit nicht bewohnbare oder benutzbare Gebäude, prüft das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler von Amts wegen, ob die betroffenen Grundstücke als unbebaut und damit deutlich niedriger zu bewerten sind.

Ein Antrag an das Finanzamt auf Änderung der Bemessungsgrundlage muss von Betroffenen, die bereits einen Antrag auf Grundsteuererlass an die Kommunen gestellt haben, nicht zusätzlich erfolgen. Betroffene, die bis Ende März keinen Bescheid vom Finanzamt erhalten haben, können sich mit einem entsprechenden Antrag an das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler wenden. Ziel der Finanzverwaltung ist es, gemeinsam mit den Kommunalverwaltungen für die von der Flut am schwersten Betroffenen eine unbürokratische Lösung zu finden und umzusetzen. Aktuell werden schon die ersten Listen abgearbeitet, und die ersten Einheitswertbescheide bzw. Grundsteuermessbescheide gehen den Eigentümern in Kürze zu (LfSt Rheinland-Pfalz vom 11.2.2022).

Ansprechpartner für einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist die jeweilige Verbandsgemeinde, Gemeinde oder Stadt, in deren Gebiet das Gebäude liegt.