
Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Frage wie folgt: "Aufwendungen für die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt sind berücksichtigungsfähig, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung stellt die Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen dar" (BT-Drucksache 18/13202 vom 25.7.2017, S. 23).
Im ersten Schritt ist also zu prüfen, ob das betreffende Gerät prinzipiell in der Hausratversicherung mitversichert werden kann (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Anhang). Im zweiten Schritt ist zu klären, ob die Reparatur im Haushalt durchgeführt wurde.
STEUERRAT: Die Steuervergünstigung wird nur dann gewährt, wenn die Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt durchgeführt werden. Es ist also unbedingt erforderlich, dass der PC, der Fernseher oder die Waschmaschine zu Hause repariert werden. Wenn Sie das defekte Gerät zur Reparatur wegbringen, gibt's keinen Steuerbonus. Eine verrückte Regelung!
Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen
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