
Antwort: Die Finanzgerichte akzeptieren hier die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Anzusetzen sind im Jahre 2022 für Verpflegung 270 EUR pro Monat und für Unterkunft 241 EUR pro Monat, insgesamt 6.132 EUR im Jahr (12 x 270 EUR + 12 x 241 EUR = 6.132 EUR). (FG Berlin-Brandenburg vom 8.11.2021, 7 K 7009/19; FG Baden-Württemberg vom 21.6.2016, 5 K 2714/15).
Im Jahr 2023 sind absetzbar: monatlich 288 EUR für Vollverpflegung und 265 EUR für Unterkunft, also insgesamt 6.636 EUR im Jahr.
HINWEIS: Eigentlich ist der Wert für Unterkunft um 15 % zu kürzen, wenn diese sich im Haushalt des Arbeitgebers befindet (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SvEV), doch davon ist den beiden Urteilen keine Rede.
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