
Aufwendungen nach § 35c EStG können mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal insgesamt 40.000 EUR je Objekt, verteilt über 3 Jahre:
- 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 EUR, und
- 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 EUR.
Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 EUR je begünstigtes Objekt förderungsfähig. Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bescheinigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorliegt. Welches Unternehmen als "Fachunternehmen" in diesem Sinne gilt, ist wiederum in § 2 Absatz 1 ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) geregelt. Es sind also einige Voraussetzungen zu beachten, doch in der Praxis haben sich wohl die meisten Unternehmen, die für die erforderlichen Arbeiten infrage kommen, darauf eingestellt.
Zugegebenermaßen denkt man bei energetischen Maßnahmen in erster Linie an Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Etwas weniger bekannt ist, dass seit 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" förderfähig ist. Dies ergibt sich - etwas versteckt - aus der Anlage 4a zur ESanMV. Dort heißt es konkret: "Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten."
STEUERRAT: Im Rahmen der Einkommensteuererklärung sind die Aufwendungen in der Anlage Energetische Maßnahmen einzutragen.
Weitere Informationen:
- Eigenheim: Steuervergünstigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG)
- Ausfüllhilfe zur Anlage Energetische Maßnahmen - 2021
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