
1. Abzug als Werbungskosten?
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte getragen werden (Bundesfinanzministerium in "FAQ Corona - Steuern", Stand 15.9.2021).
Soweit die Haltung des BMF. Allerdings ist die Praxis in den Finanzämtern oftmals einen andere. Sie verweisen mitunter auf die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts und der Geltendmachung von Werbungskosten und versagen oftmals einen entsprechenden Abzug. Begründung: Die Masken können theoretisch auch privat genutzt werden, zum Beispiel beim Einkauf im Supermarkt. Und mangels eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs zwischen beruflicher und privater Verwendung seien die Kosten komplett dem Privatbereich zuzuordnen und damit steuerlich irrelevant (§ 12 Nr. 1 EStG).
STEUERRAT: Nehmen Sie diese Haltung unter Hinweis auf die oben genannten "FAQ Corona - Steuern" nicht hin. Legen Sie Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide ein. Einen Mustereinspruch finden Sie hier: Kosten für Schutzmasken: Mustereinspruch gegen harte Linie der Finanzämter
2. Abzug als außergewöhnliche Belastung?
Ausgaben für einen Mund-Nase-Schutz und besondere Hygienemaßnahme sind nach unserem Dafürhalten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu werten, wenn sie schon nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Damit wären (auch) die Kosten für privat genutzte Masken abziehbar, wobei eine zumutbare Eigenbelastung gegenzurechnen wäre.
Unser Argument: Wer sich in den vergangenen Monaten in ein Krankenhaus begeben musste und als Privatversicherter die Rechnung erhalten hat, wird feststellen, dass mitunter ein "Zuschlag für besondere Hygienemaßnahmen" berechnet worden ist. Wenn also bereits die Krankenhäuser von besonderen, also außergewöhnlichen Aufwendungen sprechen, warum soll das dann nicht für die Patienten bzw. Steuerbürger gelten? Machen Sie daher (auch) die Kosten für privat genutzte Masken geltend. Das Gesagte gilt übrigens gleichermaßen für die selbst getragenen Kosten von Coronatests.
Bei Steuerzahlern, denen einen Behinderten-Pauschbetrag gewährt wird, sind die Aufwendungen für Masken unseres Erachtens auch nicht mit dem Pauschbetrag (§ 33b EStG) abgegolten. Vielmehr handelt es sich um besondere behinderungsbedingten Aufwendungen, die zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Weitere Informationen:
- Kosten für Schutzmasken: Mustereinspruch gegen harte Linie der Finanzämter
- Ausfüllhilfe zur Anlage N
- Ausfüllhilfe zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen
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