Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2019 eine interessante Entscheidung gefällt: Danach gilt, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 EUR im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17). Der BFH hat seine Auffassung mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21) noch einmal bestätigt.
STEUERRAT: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
Im Jahre 2020 hat das Finanzgericht des Saarlandes darüber hinaus entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000 EUR-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17). Diese Entscheidung ist rechtskräftig, obwohl die Revision ausdrücklich zugelassen wurde.
Im Jahre 2021 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr könne die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Leider hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil wieder aufgehoben. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Städten nachteilig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Die Zweitwohnungsteuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar - so der BFH.
AKTUELL hat auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern - ganz im Sinne der Kollegen aus dem Saarland - geurteilt, dass Aufwendungen für einen - separat von der Wohnung angemieteten - Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie sind folglich auch dann abziehbar, wenn die 1.000 EUR-Grenze bereits mit der Wohnungsmiete erreicht ist. Wichtig: Die Kosten sind auch nicht mit der Pendlerpauschale für das Kfz abgegolten, sondern gelten als "sonstige", nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22).
- Der Fall: Der Kläger hatte unstreitig eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung. Er machte geltend, dass zusätzlich zu den Mietkosten, deren Abzug auf 1.000 EUR monatlich begrenzt war, die Kosten eines angemieteten Stellplatzes in Höhe von 720 EUR zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt lehnte dies ab, doch die Klage war erfolgreich.
- Begründung: Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes sind keine Unterkunftskosten, deren Abzug zu beschränken ist, da sie nicht für die Unterkunft, sondern für das davon zu unterscheidende Abstellen des Pkw aufgewendet werden. Aber: Anders wäre es eventuell, wenn Wohnung und Stellplatz stets eine untrennbare Einheit bilden würden, oder wenn im Einzelfall Wohnung und Stellplatz nur zusammen angemietet werden konnten und zusammen angemietet worden sind. Doch darüber mussten die Richter letztlich nicht befinden.
Gehören Energiekosten zu den Unterkunftskosten, deren Abzug beschränkt ist?
Das FG Mecklenburg-Vorpommern führt in dem oben genannten Urteil aus: Es erscheint sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den "Unterkunftskosten" nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Betrag von 1.000 EUR erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung. Fazit: Nur die Kaltmiete zuzüglich der aufgeführten Kosten fällt danach unter die 1.000 EUR-Grenze.
STEUERRAT: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings äußerst fraglich - vor allem nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21). Der BFH schreibt hier, dass die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zu den Unterkunftskosten gehören. Doch in Zweifelsfällen sollten Sie sich - zunächst noch - auf die Auffassung des FG Mecklenburg-Vorpommern berufen und die Kosten für Energie geltend machen, auch wenn die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird. Immerhin hat das unterlegene Finanzamt bewusst auf die Revision verzichtet, obwohl diese vom FG zugelassen wurde.
Weitere Informationen: Doppelter Haushalt: Was Sie alles absetzen können
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