Fahren Sie zusammen mit anderen Personen in Fahrgemeinschaft zur Arbeit, spart jeder nicht nur Benzinkosten, sondern auch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann - ungeschmälert - die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt und wer bloß mitfährt. Und doch sollten Sie hier einige Sonderregeln kennen.

Danach gilt:

  • Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.
  • Steuerliche Probleme bereitetet aber der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 EUR. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Begrenzung auf 4.500 EUR bei Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Kfz nicht gilt, aber bei Fahrgemeinschaften wird halt gerade nicht (stets) der eigene Pkw genutzt. Daher verfügt das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315):
  • Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 EUR greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzen.
  • Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann der Höchstbetrag von 4.500 EUR zunächst durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4.500 EUR begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für diese Tage zu berechnen. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
  • Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR für seine Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR.

Beispiel:
Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2021 90 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:
Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:

140 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR =

840 EUR

 

140 Arbeitstage x 70 km x 0,35 EUR =

3.430 EUR

 
 

4.270 EUR

 

Höchstbetrag von 4.500 EUR zu prüfen;

 

 

hier aber nicht überschritten

 

4.270 EUR 

     

zuzüglich Tage für Nutzung des eigenen Kfz

   

70 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR =

420 EUR

 

70 Arbeitstage x 170 km x 0,35 EUR =

1.715 EUR

 
 

2.135 EUR

2.135 EUR

anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt

 

6.405 EUR 

STEUERRAT: Mitglieder von Fahrgemeinschaften sind auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht zusammen von einem Treffpunkt aus starten. Versichert sind das Abholen der einzelnen Mitfahrer von zu Hause sowie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen und Wohnorten. Alle Mitglieder einer Fahrgemeinschaft sind nicht nur auf der unmittelbaren Fahrtstrecke, sondern auch auf den Umwegfahrten gesetzlich unfallversichert. Denn versichert ist "das Zurücklegen des vom unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen" (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII). Die Reihenfolge muss aber so gewählt werden, dass die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert wird (zu Einzelheiten vgl. SteuerSparbrief Mai 2022).

Weitere Informationen: 

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