Die Antwort lautet: Nein, eine Arbeitgeberbescheinigung ist nicht erforderlich. Aber natürlich müssen die Angaben der Steuerbürger plausibel sein und es müssen gegebenenfalls die Tage benannt werden, an denen die Arbeitnehmer ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben. Hier genügen aber einfache Aufzeichnungen; es gibt keine Formvorschriften. Natürlich bleibt zu hoffen, dass der Wunsch des Gesetzgebers nach einer möglichst einfachen Handhabung der Homeoffice-Pauschale auch wirklich von jedem Finanzbeamten berücksichtigt wird.
STEUERRAT: Es gibt aber eine wichtige Vorschrift hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht, die Gewerbetreibende und Freiberufler unbedingt beachten sollten. Und das ist der Absatz 7 des § 4 EStG. Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und auch die Homeoffice-Pauschale sind danach nämlich "einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen". Letztlich müssen die Aufzeichnungen über die Heimarbeitstage also zu den Buchführungsunterlagen genommen und die Kosten möglichst auf einem getrennten Konto verbucht werden.
Zahlreiche weitere Fragen rund um das Thema "Homeoffice-Pauschale" werden im SteuerSparbrief April 2021 von Steuerrat24 beantwortet.
Bitte beachten Sie zur Regelung ab 2023 zudem den Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice: Die Regeln ab dem Steuerjahr 2023.
Weitere Informationen:
- Homeoffice: Die Pauschalregelung ab dem Jahre 2020
- Arbeitszimmer: Wer kann ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
- Arbeitszimmer: Wie muss das häusliche Arbeitszimmer beschaffen sein?
- Wenn das Arbeitszimmer anerkannt wird: Tipps und Kniffe
- Steuertipp der Woche Nr. 34: Klimagerät im Arbeitszimmer absetzen
- Steuertipp der Woche Nr. 152: Verluste bei Arbeitszimmer-Vermietung an Arbeitgeber
- Arbeitszimmer und Homeoffice: Die Regeln ab dem Steuerjahr 2023
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