
Im Jahre 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst vor dem eigenen Grundstück sind also mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12). Nach Auffassung der BFH-Richter liegen Leistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt vor, wenn sie "im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts" erbracht werden. Hierzu gehört die Wohnung, aber auch der dazugehörige Grund und Boden. Daher ist der Begriff "Haushalt" räumlich-funktional auszulegen.
In 2020 hat der BFH aber geurteilt, dass Aufwendungen für die Straßenreinigung vor dem Grundstück nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG steuerbegünstigt sind (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium dazu ganz im Sinne des BFH folgende kleine Übersicht veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 1.9.2021, IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001):
Maßnahme
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Begünstigt
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Nicht begünstigt
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Haushaltsnahe Dienstleistung
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Straßenreinigung |
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-Fahrbahn |
X |
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-Gehweg |
X |
X |
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Winterdienst |
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-Fahrbahn |
X |
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-Gehweg |
X |
X |
Darüber hinaus verfügt das BMF: Für Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten, sondern allen an den Maßnahmen der öffentlichen Hand beteiligten Haushalten zugutekommen, ist eine Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Das betrifft zum Beispiel den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße. Diese Haltung entspricht dem BFH-Urteil vom 28.4.2020 (VI R 50/17).
Weitere Informationen:
- Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen
- Handwerkerleistungen: Welche Bescheinigung Mieter fürs Finanzamt benötigen
- Kosten der Müllabfuhr als "haushaltsnahe Dienstleistung"?
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