
AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreibt, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht erforderlich ist, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt (Urteil vom 6.2.2020, IV R 6/17).
- Voraussetzung ist, dass die Art, die Höhe und die Aufteilung der Einkünfte unstreitig sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen darf also keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Zudem muss das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig sein. Die genannten Voraussetzungen dürften jedoch bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims stets erfüllt sein. Die Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens in derartigen Fällen wäre also unnötiger Formalismus.
- Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben und von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen. Gerade dieser Punkt war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, dürfte nun aber geklärt sein.
STEUERRAT: Das Urteil ist erfreulich, da es Ehegatten Arbeit und mitunter Kosten spart. Einer Erstellung der Anlage EÜR und der digitalen Übermittlung ihrer Steuererklärung können sie allerdings üblicherweise nicht entgehen. Zwar lassen einige Landesfinanzbehörden noch eine vereinfachte Anlage EÜR beim Betrieb einer Photovoltaikanlage zu (siehe Fotovoltaik - vereinfachte Gewinnermittlung ). Die meisten Finanzämter fordern aber eine digital ausgefüllte und übermittelte Anlage EÜR.
Weitere Informationen:
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