
Unsere Antwort: In dem maßgebenden BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl 2021 I S. 2202) ist als Voraussetzung genannt: Der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht. Das deutet eigentlich darauf hin, dass ein zumindest teilweiser Eigenverbrauch des Stroms erforderlich ist.
ABER: Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einem aktualisierten Merkblatt (Stand Januar 2022) auf Seite 5 auf Folgendes hin: "Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung dienen, sind ebenfalls begünstigt." Insofern ist ein teilweiser Eigenverbrauch also nicht unbedingt notwendig.
Hier geht es zum Merkblatt "Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken".
Weitere Informationen:
- Fotovoltaik: Neue Vereinfachungsregelung für kleine Anlagen
- Fotovoltaik: Was Sie zur Einkommensteuer wissen müssen
- Fotovoltaik: Was Sie bei der Umsatzsteuer beachten müssen
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