
AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank - Kreditanstalt für Wiederaufbau - besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Und deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20, Revision VI R 9/21).
- Der Fall: Eine Angestellte nimmt für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wird darauf hingewiesen, dass 50 % des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Nach bestandener Prüfung erhob das Finanzamt für den Erlass Einkommensteuer. Mit der Begründung: Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.
- Das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei.
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