Dies ergibt sich aus einem Prüfbericht zur Homeoffice-Pauschale, den das Niedersächsische Finanzministerium für den Niedersächsischen Landtag erstellt hat. Das Ministerium sieht zwar bei der Homeoffice-Pauschale insgesamt die Gefahr, dass es einem Gestaltungsmissbrauch Tür und Tor öffnet. Letztlich bestätigt es aber, dass die Anforderungen zur Gewährung der Pauschale recht gering sind.
Hier ein Auszug aus dem Bericht: "Die aktuelle Gesetzesformulierung birgt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs. Die Homeoffice-Pauschale kann für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Formulierung könnte in der Praxis dahingehend „ausgelegt“ werden, dass Steuerpflichtige außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit (z.B. an Wochenenden, Feiertagen oder an Urlaubstagen) im Homeoffice tätig werden und für diese Tage dann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen, obwohl sie an den übrigen Arbeitstagen ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben oder auswärts tätig waren. Dies gilt umso mehr, als es nach dem Gesetzeswortlaut auch nicht ausgeschlossen ist, sich z.B. am Wochenende für 5 Minuten beruflich oder betrieblich veranlasste Fachlektüre am Küchentisch anzuschauen - die Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale wären erfüllt." Hier geht es zum Prüfbericht des Niedersächsischens Landtag (Drucksache 18/10058, 12.10.2021) .
Fazit: Der Gesetzgeber hat die Anforderungen für die Gewährung der Homeoffice-Pauschale sehr niedrig gesetzt, so dass recht viele Steuerbürger in ihren Genuss kommen dürften. Etwas plakativ gesagt kommt es fast nur darauf an, dass der Steuerbürger (Arbeitnehmer, Selbstständiger) an dem Tag, für den die Pauschale geltend gemacht wird, nicht zur Arbeit gefahren ist. Oder um es anders auszudrücken: Wer nachweislich an 230 Tagen zur Arbeit gefahren ist, aber an 120 weiteren Tagen (Wochenende, Urlaub) tatsächlich für jeweils wenige Minuten von zuhause aus gearbeitet hat, darf die Homeoffice-Pauschale geltend machen.
STEUERRAT: Die Finanzämter sind zwar gehalten, keine Arbeitgeberbescheinigungen über die Anzahl der häuslichen Arbeitstage anzufordern. Doch wer trotz der Pauschale hohe Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit geltend macht, wird sich auf Nachfragen seines Finanzamts einstellen müssen. Viele Finanzämter fordern eine Arbeitgeberbescheinigung an über die tatsächlich geleisteten Arbeitstage und vor allem über die Tage, an den die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht worden ist. Die Regel, dass 220 oder 230 Fahrten pro Jahr akzeptiert werden, gilt in der Coronazeit jedenfalls nicht ohne Weiteres!
Bitte beachten Sie zu den Neurelegungen ab dem Jahre 2023 den Beitrag Arbeitszimmer und Homeoffice: Die neuen Regeln ab 2023
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