
"Mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975) hat der Gesetzgeber u. a. die Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand beschlossen. Bei dem pauschalen Zuschlag auf die anspruchsberechtigten Renten handelt es sich einkommensteuerrechtlich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Das führt zu einer Neuberechnung des sog. Rentenfreibetrages, der in dem Verhältnis anzupassen ist, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente im Verhältnis zu dem Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des Rentenfreibetrags zugrunde liegt. Bei dieser Berechnung bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Anpassungen außer Betracht (vgl. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 und 7 EStG)."
Was bedeutet das?
Gemeinhin wird davon gesprochen, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem so genannten Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind. Das ist eigentlich nur die halbe Wahrheit, denn konkret muss es lauten:
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2024: 83 Prozent).
- Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der in Euro ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben wird.
- Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.
Laufende Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind folglich immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. ABER: Eine Neuberechnung erfolgt, wenn sich die Rente aus außerordentlichen Gründen ändert, zum Beispiel bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Und genau so verhält es sich nun mit dem Zuschlag für Erwerbsminderungsrentner.
Die Berechnung der genauen Höhe des neuen Rentenfreibetrages dürfte aber sehr komplex sein. Dies hat bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bezüglich der so genannten Mütterrente gezeigt. Die obersten Steuerrichter haben entschieden, dass der Rentenfreibetrag zugunsten einer Rentnerin auch dann neu zu berechnen, also zu erhöhen ist, wenn eine Erhöhung der laufenden Rente um die Mütterrente erfolgt. Das hatte die Finanzverwaltung zwar nicht anders gesehen, allerdings kam sie bei der Berechnung des Rentenfreibetrages dennoch vielfach zu niedrigeren Werten als der BFH bei seiner Ermittlung (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20, vgl. dazu SteuerSparbriefe Juli-August und Oktober 2023).
Zu dem Zuschlag noch einige Hinweise:
In der Zeit von Juli 2024 bis November 2025 wurde bzw. wird der Zuschlag getrennt von der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird er zusammen mit der Rente in einer Summe ausgezahlt. Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung erfolgen die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen: In der ersten Stufe wird der Zuschlag auf Basis des Rentenbetrages und in der zweiten Stufe auf Basis der der Rente zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Die erste Stufe umfasst den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025, die zweite Stufe den Zeitraum ab 1. Dezember 2025. Berechtigte erhielten deshalb im Juli 2024 zunächst einen Bescheid, in dem der Zuschlag bis zum 30. November 2025 befristet ist (vgl. zu Einzelheiten Deutsche Rentenversicherung - Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner ab Juli 2024).
Weitere Informationen:
- Gesetzliche Rente: Wie Erwerbsminderungsrenten versteuert werden
- Gesetzliche Rentenversicherung: Steuerregeln für Beiträge und Renten
- Steuertipp der Woche Nr. 299: Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen Mütterrente
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Steuertipp der Woche vom 14.4.2025