Krankheitskosten, die Steuerbürger selbst getragen haben, sind als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzbar, jedoch wird eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet. Die Krankheitskosten müssen "zwangsläufig" entstanden sein, wobei dieser Nachweis im Falle von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch die Verordnung eines Arztes oder eines Heilpraktikers zu erbringen ist (§ 64 Abs.1 Nr. 1 EStDV). Mit anderen Worten: Wer ein Rezept seines Arztes für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel einlöst und hierfür einen Eigenanteil übernehmen muss, kann diesen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. AKTUELL hat das Bundesfinanzministerium verfügt, dass der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen ist. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
  • Name der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
  • Art des Rezeptes.

Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für davor liegenden Veranlagungszeiträume wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist (BMF-Schreiben vom 26.11.2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005).

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