Beispiel:
Die Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes betragen 6.600 EUR im Jahr. Als Sonderausgaben absetzbar sind
- nach alter Regelung: 6.600 EUR x 2/3 = 4.400 EUR, maximal 4.000 EUR.
- nach neuer Regelung: 6.600 EUR x 80 % = 5.280 EUR, maximal 4.800 EUR.
Begünstigt sind - wie erwähnt - nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt (OFD Hannover vom 7.8.2003, DStR 2003 S. 1793; BFH-Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594). Aber ist das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit rechtens?
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zumindest gilt dies, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22; vgl. SteuerSparbrief September 2023).
Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde leider nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).
Weitere Informationen:
- Kinderbetreuungskosten: Abzug als Sonderausgaben
- Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung und Kindergarten
- SteuerSparbrief Dezember 2024 (zum Abzug der Kosten beim paritätischen Wechselmodell)
Beachten Sie auch unsere weiteren Steuertipps in der Rubrik
Steuertipp der Woche vom 27.1.2025