Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar - bis 2024 - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dazu gehören auch Kindergartenbeiträge. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). AKTUELL wird ab dem 1.1.2025 die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2024").

Beispiel:
Die Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes betragen 6.600 EUR im Jahr. Als Sonderausgaben absetzbar sind
- nach alter Regelung: 6.600 EUR x 2/3 = 4.400 EUR, maximal 4.000 EUR.
- nach neuer Regelung: 6.600 EUR x 80 % = 5.280 EUR, maximal 4.800 EUR.

Begünstigt sind - wie erwähnt - nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt (OFD Hannover vom 7.8.2003, DStR 2003 S. 1793; BFH-Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594). Aber ist das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit rechtens?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zumindest gilt dies, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22; vgl. SteuerSparbrief September 2023). 

Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde leider nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

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Steuertipp der Woche vom 27.1.2025