Zunächst zum Hintergrund: Häufig werden Barbeträge anlässlich einer Familienheimfahrt mitgenommen. Eine Familienheimfahrt liegt dann vor, wenn Sie im Ausland einen Familienhaushalt aufrechterhalten, in dem auch der Ehepartner lebt. Lebt hingegen der Ehegatte ebenfalls in Deutschland und besuchen Sie nur Ihre im Ausland lebenden Kinder oder die Eltern, handelt es sich nicht um eine Familienheimfahrt (BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 18).
Bisher gilt bei Familienheimfahrten eine erfreuliche Beweiserleichterung: Die strengen Nachweise sind nicht erforderlich, wenn Sie für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer Angehöriger, die im Haushalt des Ehegatten leben, je Heimfahrt nicht mehr als die Mitnahme eines Netto-Monatslohns geltend machen. Maximal begünstigt ist pro Jahr ein Betrag in Höhe des vierfachen Netto-Monatslohns abzüglich der Unterhaltsleistungen, die auf andere Weise erbracht und nachgewiesen werden. Der Verzicht auf den Nachweis betrifft allerdings nur die Geldmittel. Die Reise selbst aber müssen Sie nachweisen, zum Beispiel durch Vorlage von Flugscheinen, Bus- oder Bahnfahrkarten, Tankquittungen, Grenzübertrittsvermerken oder Visa (BFH-Urteil vom 4.8.1994, BStBl 1995 II S. 114; BMF-Schreiben vom 6.4.2022, BStBl 2022 I S. 623, Rz. 20).
AKTUELL wird ab dem 1.1.2025 ein Abzug von Unterhaltsleistungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur noch durch Banküberweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers anerkannt (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2024").
Nachweiserleichterungen können nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
STEUERRAT: Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass das oben Gesagte nur für Geldzuwendungen gilt. Für den "klassischen" Fall, dass eine unterhaltsberechtigte Person im eigenen Haushalt aufgenommen wird, sind auch weiterhin die "Natural- und Sachleistungen" begünstigt. Das heißt: Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (R 33a.1 Satz 5 EStR).
Weitere Informationen:
- Unterhalt: Wer kann steuerbegünstigt unterstützt werden?
- Unterhalt an bedürftige Personen: Was alles ist absetzbar?
- Unterhalt an Angehörige im Ausland
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Steuertipp der Woche vom 20.1.2025