Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20 Prozent, maximal 4.000 EUR, und für Handwerkerleistungen bis zu 20 Prozent, maximal 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie unbedingt zwei Bedingungen beachten: Sie müssen sich erstens vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und zweitens dürfen Sie diese Rechnung nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Es gab zwar für Pflege- und Betreuungsleistungen noch eine Erleichterung, doch diese ist nun mit dem Jahressteuergesetz 2024 entfallen.

Im Jahre 2022 hatte der BFH entschieden, dass die genannten Voraussetzungen für die Steuerermäßigung aus dem bisherigen Wortlaut des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG im Hinblick auf Pflege- und Betreuungsleistungen nicht eindeutig hervorgehen (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20; vgl. SteuerSparbrief September 2022). Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, würden weder den Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang voraussetzen.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2025 gesetzlich klargestellt, dass bei der Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen einheitliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Das heißt: Voraussetzung für alle Steuerermäßigungen ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Sonderregelung für Pflege- und Betreuungsleistungen gibt es nicht mehr (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2024"; der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.11.2024 zugestimmt).

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Steuertipp der Woche vom 13.1.2025