Das Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI steht originär dem Pflegebedürftigen zu, um damit die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherzustellen. Das Pflegegeld ist bei ihm steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Leitet der Pflegebedürftige das Pflegegeld an einen Angehörigen oder beispielsweise an einen hilfsbereiten Nachbarn weiter, ist es auch bei diesen steuerfrei. Dasselbe gilt, wenn die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes das Pflegegeld erhalten (§ 3 Nr. 36 EStG). Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 36 EStG unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. AKTUELL haben die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main sowie mehrere Finanzministerien zu den weitergeleiteten Erstattungen der Sozialversicherungsträger Stellung bezogen (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067-St 29, DStR-Aktuell 23/2024). Danach gilt unter anderem:
  • Nach § 3 Nr. 36 EStG sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI steuerfrei, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht i.S. des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Von einer sittlichen Verpflichtung kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Sofern es sich bei Pflegeperson und Pflegebedürftigen um Angehörige handelt, gilt diese Beschränkung nicht.
  • Weitergeleitete Erstattungen der Sozialversicherungsträger sind jedoch nur steuerfrei, soweit diese das Pflegegeld der Stufe III nach § 37 SGB XI nicht übersteigen.
  • Nicht erfasst von der Steuerbefreiung sind vom Pflegebedürftigen selbst zusätzlich gewährte Vergütungen. Dies gilt auch, wenn der Gesamtbetrag unterhalb der Höhe des Pflegegelds nach § 37 SGB XI bleibt.

Hinsichtlich der Verhinderungspflege ist Folgendes zu beachten: Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der eigentlichen Pflegeperson, für die sich die Anspruchsgrundlage auf Pflegegeld aus § 37 SGB XI ergibt, und der Person, die im Falle der Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson die Pflege vertretungsweise übernimmt. Für diese so genannte Verhinderungspflege ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 39 SGB XI. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind, kommt aber auch hierfür die Steuerbefreiung in Betracht, wobei diese der Höhe nach auf die Beträge des § 37 SGB XI begrenzt ist. Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.

Seit 2017 gewährt die Pflegeversicherung einen Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den neuen Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Erhält ein Pflegebedürftiger diesen Entlastungsbetrag und leitet ihn weiter, so greift hier ebenfalls die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 36 EStG.

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Steuertipp der Woche vom 7.10.2024