AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Versteuerung der Zinsen erst beim Verzicht auf den Bausparkredit erfolgt. Konkret: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20).
- Der Fall: Der Kläger schloss im Jahre 1995 einen Bausparvertrag ab, der ein "Renditesystem" vorsah. Das Bausparguthaben wurde mit 2,5 % pro Jahr verzinst. Diese Zinsen wurden dem Bausparkonto jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Ferner sollte ein Bonus gezahlt werden, wenn der Kunde vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet. Hierdurch sollte sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 % p.a. erhöhen. Die Bausparbedingungen sahen vor: "Der Bonus ist bei der Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen." Der Kläger hat kein Bauspardarlehen beansprucht, so dass ihm der Bonus tatsächlich im Jahre 2013 gewährt wurde. Der Schlussbonus betrug rund 25.000 EUR. Der Kläger war der Ansicht, dass der Bonus nicht in einer Summe im Jahre 2013 zu versteuern war, sondern ratierlich in den Vorjahren, zumal die Bonuszinsen bereits auf dem Bonuskonto ausgewiesen wurden. Klage und Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Bonuszinsen waren komplett in 2013 zu versteuern.
- Begründung: Entgegen der Auffassung des Klägers führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem - steuerlich relevanten - Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine solche hat aber erst in 2013 mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bestanden. Eine Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.
STEUERRAT: Im Streitfall ging es auch um das Verfahrensrecht. Der Kläger hatte seine Zinsen nämlich - aus seiner Sicht korrekt - in den Vorjahren erklärt, und zwar auch die "angesammelten" Bonuszinsen. In 2013 selbst hatte er daher nur noch einen geringen Betrag an Bonuszinsen erklärt. Er ging also davon aus, alles richtig gemacht zu haben, zumal es auch keine Beanstandungen des Finanzamts gab. Erst aufgrund einer Kontrollmitteilung hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 geändert, und zwar im Jahre 2018. Dies war rechtens; das Finanzamt durfte den Steuerbescheid ändern. Der Umstand, dass dem Kläger im Streitjahr Schlussbonuszinsen in Höhe von rund 25.000 EUR ausgezahlt wurden, sei als neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO anzusehen.
STEUERRAT: In der Nullzinsphase der vergangenen Jahre waren den Bausparkassen die Altverträge mit hohen Bonuszinsen ein Dorn im Auge und so wurden Verträge teils von den Bausparkassen gekündigt, teils wurden die Bausparer gedrängt, die Verträge von sich aus zu kündigen. Ob dies alles rechtens war, mussten die Zivilgerichte bereits mehrfach entscheiden (vgl. z.B. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.8.2020, 4 U 23/20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.6.2019, 9 U 34/19; OLG Nürnberg, Urteil vom 11.2.2020, 14 U 36/19; OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18).
Weitere Informationen:
- Abgeltungsteuer: Wie Zinsanlagen im Einzelnen besteuert werden
- Bausparvertrag: Steuerpflichtige Erträge bei Kündigung durch Bausparkasse
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