Es gilt:
- Zahlungen von Bausparkassen, die aufgrund von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen für den Zeitraum ab der Beendigung des Bausparvertrages gezahlt werden, sind widerlegbar als Zahlungen für entgehende Zinsen zu behandeln. Fließen neben Guthaben und Zinsen also auch Vergleichszahlungen, dann gelten diese als Entschädigungen für sonstige Kapitalforderungen und sind steuerpflichtig nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
- Die Bausparkassen sind zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Ist ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgt, sind die o.g. Erträge zwingend in der Steuererklärung anzugeben.
- Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht mehr zu rechnen sei. Die Bausparkassen versuchten vermehrt, diese Verträge durch Kündigung zu beenden. Komme es durch die Kündigung zu einer Vergleichszahlung, die zusätzlich zum Bausparguthaben und den bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstandenen Zinsen gezahlt wird, sei davon auszugehen, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Ausgleich für die aufgrund der Kündigung des Bausparvertrages entgehenden Zinsen handelt. Die Vergleichszahlung stelle daher eine steuerpflichtige Entschädigung dar.
STEUERRAT: Die Verfügung ist bundeseinheitlich abgestimmt, so dass alle betroffenen Bausparer davon ausgehen können, ihre Entschädigungzahlungen versteuern zu müssen. Ob die Auffassung haltbar ist, steht aber auf einem anderen Blatt. Steuerpflichtig sind nur Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen. Die - anteilige - Rückzahlung von Bausparguthaben oder Vermittlungsprovisionen wäre hingegen nicht steuerbar. Insofern wäre jeder Vergleich daraufhin zu untersuchen, welcher „Schaden“ tatsächlich ausgeglichen wird. Die Finanzverwaltung macht es sich mit ihrer „widerlegbaren Vermutung“ hier sehr leicht.