SteuerSparbrief - Archiv
Der Online-SteuerSparbrief erscheint monatlich im Umfang von rund 16 Seiten und ist Teil des Abonnements von Steuerrat24. Die aktuelle Ausgabe steht jeweils ab Monatsbeginn zum Abruf in der Rubrik "SteuerSparbrief" bereit.
Falls Sie eine frühere Ausgabe versäumt haben, können Sie hier die letzten Ausgaben des SteuerSparbriefs aufrufen.
Steuerformulare 2018
Einkommensteuererklärung 2018
Die Steuerformulare 2018 zum Ausfüllen am Bildschirm werden von der Finanzverwaltung im Format FormsForWeb (FFW) zur Verfügung gestellt. Mit diesem Format haben Sie die Möglichkeit, eingegebene Werte zu speichern. Sie können dadurch die weitere Bearbeitung des Vordrucks zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen, ohne dass die bereits eingetragenen Werte verloren sind.
Bei den nachfolgenden Formularen im FFW-Format zum Ausfüllen am Bildschirm sehen Sie diese Schaltflächen:
Steuerhauptformular 2018 (Mantelbogen)
Betrifft allgemeine Angaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienste und Handwerkerleistungen
Betrifft Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu anderen Versicherungen
Betrifft Abzug von Beiträgen zu "Riester"-Verträgen als Sonderausgaben
Betrifft Steuerbürger mit Kindern
Betrifft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Betrifft Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Betrifft ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Grenzgänger aus Baden-Württemberg nach Österreich, Schweiz und Frankreich.
Betrifft Abzug von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastungen
Betrifft Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting) sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben
Betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen - abzugeben nur in bestimmten Fällen!
Betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteilungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind.
Betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Betrifft ausländische Einkünfte und Anrechnung ausländischer Steuern
Betrifft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Betrifft Rentenbezüge und Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung
Die Anlage G betrifft die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ist allerdings grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage G wird diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden. Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck aber hier zum Download bereit: Anlage G
Die Anlage S betrifft die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Sie ist allerdings grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage S wird diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden. Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck aber hier zum Download bereit: Anlage S
Die Anlage EÜR betrifft die Einnahmen-Überschussrechnung bei Selbstständigen, Freiberuflern und Land- und Forstwirten. Sie ist zusätzlich zur Anlage G, S oder L abzugeben. Die Anlage EÜR ist allerdings grundsätzlich elektronisch zu übermitteln (§ 60 Absatz 4 EStDV). Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR wird diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt. Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck aber hier zum Download bereit:
Die Anlage L betrifft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sie ist allerdings grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage G wird diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden. Für den Fall, dass das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, steht der Papiervordruck aber hier zum Download bereit: Anlage L
Steuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht
Betrifft Personen mit Wohnsitz im Ausland und bestimmten Einkünften aus Deutschland.
Die Anlage WA-EST ist bei Fällen mit Auslandsbezug auszufüllen, zum Beispiel auch bei einem unterjährigen Wegzug aus Deutschland oder einem Zuzug ins Inland.
Vereinfachte Steuererklärung 2018
Veranlagung von Alterseinkünften
Rentnerinnen und Rentner in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Bremen und Sachsen haben die Möglichkeit, auf die Abgabe einer umfassenden Einkommensteuererklärung zu verzichten und stattdessen eine vereinfachte Erklärung abzugeben. Das neue Verfahren wird "Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ genannt.
Gesonderte und einheitliche Feststellung 2018
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung (kurz: Feststellungserklärung) ist durchzuführen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, also zum Beispiel bei einer Grundstücksgemeinschaft. Die Feststellungserklärung ist allerdings grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Feststellungserklärung mit den entsprechenden Anlagen kann diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden.
Umsatzsteuer 2018 / 2019
Die Umsatzsteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung mit den entsprechenden Anlagen kann diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden. Ausdruckbare Anlagen finden Sie aber nachfolgend:
- Umsatzsteuererklärung 2018
- Amtliche Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2018
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2018
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist elektronisch abzugeben - am besten mit dem kostenlosen Programm ELSTERFormular der Finanzverwaltung. Hier aber dennoch der Vordruck als PDF-Datei.
Antrag auf Dauerfristverlängerung 2019
... und Anmeldung der Sondervorauszahlung.
Erklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung
Bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs im EU-Ausland
- Erklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung
- Anlage USt 1 B zur Fahrzeugeinzelbesteuerung
- Beitrag des Steuerrat24: Autokauf und -verkauf im EU-Ausland: Umsatzsteuerpflicht auch für Privatpersonen
Gewerbesteuer 2018
De Gewerbesteuererklärung ist elektronisch zu übermitteln. Ausfüllbare und elektronisch übermittelbare Formulare sind unter www.elster.de erhältlich. Auf Grund der grundsätzlichen Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung mit den entsprechenden Anlagen kann diese leider nicht mehr im Formular-Management-System bereitgestellt werden.
Gemeinnützige Vereine
Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von gemeinnützigen Vereinen
Auch Vereine müssen ihre Steuererklärung ab 2018 grundsätzlich elektronisch abgeben haben. Die Abgabe von Steuererklärungen auf Papiervordrucken ist nur noch in bestimmten Härtefällen zulässig. Für das Steuerjahr 2018 gibt es für gemeinnützige Vereine Vordrucke für die Gemeinnützigkeitserklärung. Neben dem Steuerformular "KSt 1" muss der Verein auch die "Anlage Gem" abgeben. Die bisherige "Anlage Sportvereine" (Vordruck Gem 1 A) entfällt, da diese in der "Anlage Gem" enthalten ist.
- Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.
- Das Verfahren zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung steht seitens der Finanzverwaltung frühestens ab Ende April 2019 zur Verfügung. Falls zum geplanten Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die elektronische Übermittlung nicht möglich ist, wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Steuererklärung in Papierform eingereicht wird.
- In den Fällen, in denen das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, können Sie die Formulare ebenfalls in Papierform abgeben.
- Nach derzeitigem Stand können die beiden Steuerformulare nur handschriftlich ausgefüllt werden. Über die Formularseite der Bundesfinanzverwaltung, die ein Ausfüllen des Vordrucks am PC ermöglicht, sind die Vordrucke noch nicht abrufbar. Auch eine Übermittlung über das ElsterOnline-Portal ist derzeit nicht möglich.
Die beiden Steuerformulare KST 1 und die Anlage GEM 2018 können Sie leider noch nicht hier aufrufen.