Steuerrat24 hat von Beginn an die Auffassung vertreten, dass die EPP I nicht zurückgezahlt werden muss, denn von der Systematik her gelten die Einkünfte aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), nur sind sie nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Dennoch haben wir die Frage an das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen weitergeleitet und dankenswerterweise sehr schnell folgende - positive - Antwort erhalten:
"Ihre Auffassung, wonach Rentner mit steuerfreien Einkünften aus einer Fotovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG die Anspruchsvoraussetzungen für die EPP I erfüllen, wird geteilt. Ich weise darauf hin, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG eine Erwerbstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht voraussetzt. Fehlt es an einer Einkünfteerzielungsabsicht, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor; in diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die EPP I. Vgl. hierzu auch die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)" unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html - II. Anspruchsberechtigung, Nummer 4 und Nummer 13.
Rentner mit steuerfreien Einkünften aus einer Fotovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG können in "Mein ELSTER" bzw. auf dem Hauptvordruck ESt 1 A in Zeile 45 "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" einen Haken setzen bzw. die Kennzahl 175 mit 1 (=Ja) ausfüllen und im dazugehörigen Textfeld bzw. in einer erläuternden Anlage auf die steuerfreien Gewinneinkünfte und den daraus resultierenden Anspruch auf EPP I hinweisen."
STEUERRAT: Wenn in der Steuererklärung Angaben zur Fotovoltaikanlage nicht mehr erforderlich sind und folglich weder eine Anlage G noch eine Anlage EÜR eingereicht werden, kann das Finanzamt bei Rentnern nicht (mehr) wissen, dass in 2022 dennoch Erwerbseinkünfte (gewerbliche Einkünfte) erzielt worden sind. Wenn Angaben in der Steuererklärung unterbleiben, besteht folglich die Gefahr, dass die EPP I automatisiert zurückgefordert wird. Insofern ist der Hinweis wichtig, dass "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" gemacht werden.
STEUERRAT: Wenn bereits vor dem Jahr 2022 die Einkünfteerzielungsabsicht aus dem Betrieb der Fotovoltaikanlage verneint worden ist oder aber das damals mögliche Liebhabereiwahlrecht genutzt wurde, kommt eine EPP I nicht in Betracht. Denn dann liegen erst gar keine gewerblichen Einkünfte vor, die steuerfrei gestellt werden könnten. Zugegebenermaßen ist das Ergebnis merkwürdig.
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