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Steuertipp der Woche Nr. 385: Vorfälligkeitsentschädigung bei Hausverkauf ausnahmsweise abziehbar

Wer ein Mietshaus oder eine vermietete Eigentumswohnung verkauft, auf der noch Schulden lasten, tilgt mit dem Veräußerungserlös zumeist das restliche Darlehen. Hierfür verlangen die Banken dann üblicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung. Grundsätzlich gilt in solchen Fällen: Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht abziehbar, wenn sie für die Ablösung eines Darlehens gezahlt wird, das seinerzeit für die Finanzierung einer Immobilie aufgenommen wurde, und genau diese Immobilie nun verkauft worden ist (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22). Etwas anderes kann aber gelten, wenn nicht das Objekt verkauft wird, für das das Darlehen aufgenommen worden ist, sondern ein Objekt, das lediglich als - zusätzliche - Sicherheit für die Banken gedient hat. AKTUELL hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn eine Immobilie veräußert wird, die bei Aufnahme eines Darlehens zwar als Sicherheit gedient hat, das Darlehen selbst aber ein anderes Gebäude betraf und dieses Objekt auch weiterhin vermietet wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23).

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