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Steuertipp der Woche Nr. 366: Keine "freiwilligen" Anzahlungen auf Handwerkerleistungen

Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind bis zu 6.000 EUR im Jahr steuerlich begünstigt. Die Kosten können zu 20 Prozent, also höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist aber, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Handwerkers überwiesen werden. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass zwar grundsätzlich auch Anzahlungen begünstigt sein können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich "ins Blaue hinein", kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).

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