
Vereinfacht ausgedrückt: Bei der Leasingsonderzahlung darf nicht nur der Monat Dezember berücksichtigt werden, sondern vielmehr der gesamte Leasingzeitraum. Die Sonderzahlung ist also beispielsweise über 36 Monate zu verteilen und im Dezember, also bei Leasingbeginn, darf der betriebliche Anteil nur mit 1/36 als Betriebsausgabe abgezogen werden (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21).
- Der etwas verkürzt dargestellte Fall: Der Kläger, ein Freiberufler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Anfang Dezember 2013 leaste er einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Er leistete im Dezember 2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 EUR netto. Der Kläger nutzte das Kfz im Dezember 2013 zu 71,03 Prozent für seine freiberuflichen Zwecke, in den Folgejahren hingegen im Durchschnitt nur zu 12,16 Prozent. Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend, also 71,03 Prozent von 36.500 EUR. Das Finanzamt rechnete hingegen anders: Es verteilte die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate und ließ für das Jahr 2013 nur 1/36 von 71,03 Prozent zum Abzug zu. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu.
- Zunächst weist der BFH darauf hin, dass der Kläger als Leasingnehmer weder zivil- noch wirtschaftsrechtlicher Eigentümer des Kfz war. Im Übrigen gehört das Leasing als reines Nutzungsrecht nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Klägers. Folglich führt lediglich der Anteil der Fahrten, die beruflich unternommen worden sind, zu Betriebsausgaben. Man spricht von einer so genannten Nutzungseinlage. Die Zuordnung zum Privatvermögen liegt daran, dass der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 Prozent der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 Prozent nur im Dezember des Streitjahrs ist danach nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts "Leasing" zu begründen.
- Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres 2013 ist die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig - allerdings nur in Höhe von 1/36 x 71,03 Prozent (also 1,97 Prozent von 36.500 EUR = 720 EUR).
STEUERRAT: Das Finanzgericht hatte noch anders gerechnet und der Klage teilweise stattgegeben. Es gewährte den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit nämlich in Höhe von 12,16 Prozent des Betrags der Leasingsonderzahlung, also in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages. Der BFH kommt also zu einem noch schlechteren Ergebnis als das Finanzgericht.
STEUERRAT: Der BFH hat sich - weil nur insoweit entscheidungserheblich - lediglich mit dem Fall der Nutzungseinlage aufgrund der geringen betrieblichen Fahrleistung befasst. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das Kfz beispielsweise dauerhaft zu 51 Prozent der Gesamtfahrleistung betrieblich genutzt würde, ist nicht erkennbar. Man muss aber wohl davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung auch diese Fälle eines Tages aufgreifen wird, wenn sie es nicht ohnehin schon tut - und sich der BFH eines Tages auch mit diesen Fallkonstellationen befassen muss. Insofern sollte man sich über einen eventuell bereits gewährten Betriebsausgabenabzug für eine Leasingsonderzahlung nicht zu früh freuen, denn zumindest in Teilen der Finanzverwaltung wird ein Nutzungsanteil, der geringer ist als im Dezember des Vorjahres (bzw. bei Leasingbeginn), im Lichte des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gewertet. Und der ermöglicht eine Korrektur von bereits bestandskräftigen Bescheiden.