Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind bis zu 6.000 EUR im Jahr steuerlich begünstigt. Die Kosten können zu 20 Prozent, also höchstens 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist aber, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Handwerkers überwiesen werden. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. AKTUELL hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass zwar grundsätzlich auch Anzahlungen begünstigt sein können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich "ins Blaue hinein", kann jedoch nicht berücksichtigt werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2024, 14 K 1966/23 E).
  • Der Fall: Für die Erledigung verschiedener Handwerksarbeiten traten die Kläger mit einem Heizungs- und Sanitärunternehmen in Kontakt. Im Oktober 2022 erhielten die Kläger ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Ein weiteres Angebot bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Lohnkosten wurden in Höhe von 5.264 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) kalkuliert. Ohne Aufforderung des Unternehmers überwiesen die Kläger an diesen bereits Ende 2022 einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten. Die Arbeiten wurden in 2023 ausgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2022 machten die Kläger Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe der Anzahlung geltend. Doch das Finanzamt berücksichtigte die Anzahlungen mangels Rechnungen aus 2022 nicht. Das Finanzgericht bestätigte die Haltung des Finanzamts.
  • Begründung: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Im Streitfall haben aber keine Rechnungen vorgelegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedingt allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann nicht berücksichtigt werden.
  • Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist betragsmäßig beschränkt (maximal 6.000 EUR). Ein Vor- und/oder Rücktrag darüberhinausgehender Aufwendungen ist in der Begünstigungsregelung nicht vorgesehen. Diese gesetzgeberische Intention kann nicht durch "eigenmächtige" (Voraus-) Zahlungen umgangen werden. Insbesondere gilt dies auch für eine einseitige und bar jeder Marktüblichkeit vorgenommene Verwendungsbestimmung dergestalt, dass die nicht angeforderte Vorauszahlung ausschließlich (noch nicht erbrachte) Arbeitskosten umfassen soll.

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Steuertipp der Woche vom 18.11.2024