Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zweitwohnung aus beruflichen Gründen genutzt wird. Ob aber tatsächlich berufliche Gründe für den zweiten Wohnsitz maßgebend waren, kann mitunter streitig sein - beispielsweise wenn die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte auch bei einem täglichen Pendeln in einem zumutbaren Bereich liegen würde und der Arbeitnehmer "unterm Strich" mit der Zweitwohnung am Beschäftigungsort keine nennenswerte Fahrzeitersparnis erzielt. Von daher ist es wichtig, dem Finanzamt gegenüber die "enorme" Fahrzeitersparnis nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aber welche Fahrzeitersparnis muss mindestens vorliegen? 

In den vergangenen Jahren gab es zu diesem Thema mehrere Urteile:

  • Eine Entfernung von 40 Km ist eine Strecke, die viele Berufstätige täglich zurücklegen (BFH-Urteil vom 29.11.1990, IV R 30/90).
  • Eine Fahrzeit(-ersparnis) von lediglich 30 Minuten rechtfertigt eine doppelte Haushaltsführung nicht (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.1997, EFG 1998 S. 445).
  • Nicht anerkannt wurde auch die Zweitwohnung in einer Entfernung von nur 19 Km von der Hauptwohnung (FG München, Urteil vom 29.4.2009, 10 K 2154/08).
  • Eine Entfernung von 25 Km zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte und eine Fahrzeit(-ersparnis) von 41 Minuten mit dem Pkw in Hamburg sind nicht ausreichend, um eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen (FG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014, 1 K 234/12).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt bezüglich der Entfernung der Hauptwohnung zur Zweitwohnung Folgendes (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 102):

  • Die Hauptwohnung liegt noch am Beschäftigungsort oder in der Nähe des Beschäftigungsortes, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Zeit täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als noch zumutbar angesehen werden. In diesem Fall wird eine Zweitwohnung nicht anerkannt.
  • Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 Km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet. In diesem Fall wird die Zweitwohnung anerkannt.

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Km auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E).

  • Der Fall: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 Km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, denn dem Arbeitnehmer sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Demgegenüber machte der Steuerzahler geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Die Klage hatte aber keinen Erfolg.
  • Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Strecke zur Arbeit täglich zurückzulegen. Die Fahrzeit mit dem Pkw hätte im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten betragen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 Km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt (FG Münster, Newsletter März 2024).

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