AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat. Ein steuerpflichtiger Vorteil kann allerdings dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus der Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten marktunüblichen Überpreis erzielt (BFH-Urteil vom 14.12.2023, VI R 1/21). Bei der Ermittlung eines steuerpflichtigen Vorteils bei Mitarbeiterbeteiligungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Erwerb der Beteiligung: Beim Erwerb einer Beteiligung besteht der steuerpflichtige Vorteil in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Ist der verbilligte Erwerb durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, führt dies zu einem lohnsteuerbaren Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist bzw. durch einen Freibetrag begünstigt ist. Muss der Arbeitnehmer dafür den marktüblichen Preis bezahlen, liegt kein Vorteil vor. Damit ist der Erwerbsvorgang steuerlich abgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.3.2018, VI R 8/16; BFH-Urteil vom 1.9.2016, VI R 67/14).
- Veräußerung der Beteiligung: Erwerb und Veräußerung einer (Kapital-) Beteiligung am Arbeitgeber sind zwei unterschiedliche ‑ steuerlich voneinander getrennt und unabhängig zu betrachtende ‑ Sachverhalte. Deshalb wirkt ein gegebenenfalls bei Erwerb der Beteiligung bestehender steuerpflichtiger Vorteil nicht im Rahmen eines späteren Veräußerungsvorgangs fort. Nach dem Erwerb eintretende Wertänderungen, aber auch (Veräußerungs-)Gewinne wie Verluste sind regelmäßig nicht mehr durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Sie werden dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber vermittelt, sondern sind dem Marktgeschehen geschuldet. Dementsprechend begründet auch die marktübliche Veräußerung einer Beteiligung durch den Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern wäre.
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Arbeitnehmer bei der Veräußerung seiner Beteiligung einen marktunüblichen Überpreis erzielt. Denn ein bei der Veräußerung erzielter, über das Marktübliche hinausgehender geldwerter Vorteil kann auch bei Bestehen eines Sonderrechtsverhältnisses durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein und deshalb zu Arbeitslohn führen. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
HINWEIS: Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahre 2007. Daher hat der BFH zu Recht darauf hingewiesen, dass damals ein Veräußerungsgewinn auch nicht nach anderen Vorschriften steuerpflichtig war, der Gewinn im Ergebnis also vollkommen steuerfrei war. Doch seit 2009 werden derartige Veräußerungsgewinne - auch aus Mitarbeiterbeteiligungen - als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, und zwar unabhängig von einer Haltedauer (Spekulationsfrist) mit dem gesonderten Abgeltungsteuertarif von 25 Prozent.
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