- Der Fall: Die beiden Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 EUR an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-) Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 EUR und führte insgesamt 43.500 EUR an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 EUR zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 EUR) an die Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Doch der hiergegen gerichtete Klage wurde stattgegeben.
- Begründung: Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern, die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren, allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil vollständig abzudecken.
- Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke.
- Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden.
STEUERRAT: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Quelle: FG Münster, Newsletter Dez. 2023). Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber leider noch nicht bekannt.
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