Das Ausführen des Hundes für ein bis zwei Stunden außerhalb der Grundstücksgrenzen ist steuerlich begünstigt. Die Kosten sind zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).
Nach Auffassung der höchsten Finanzrichter wird "das Ausführen eines im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Hundes außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden jedenfalls dann räumlich-funktional 'in' dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, wenn der Hund zum Ausführen im Haushalt des Steuerpflichtigen abgeholt und nach dem Ausführen dorthin zurückgebracht wird. Ein solches Ausführen eines Hundes wird typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt und dient funktional dem Haushalt. Der räumliche Bezug zum Haushalt ergibt sich in einem derartigen Fall daraus, dass ein wesentlicher Teil der Dienstleistung mit der Abholung und dem Zurückbringen des in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes räumlich 'in' dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die Vor-Ort-Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes, zu der auch das Ausführen des Hundes gehört, weist einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum Haushalt auf" (BFH-Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17).
AUFGEPASST: Anders liegt der Fall, wenn das Tier außerhalb der Wohnung betreut wird, z.B. in einer Tierpension, oder wenn ein Hunde-Betreuungsservice den Hund vom Haushalt abholt und nach Ablauf der Betreuungszeit dort wieder abliefert. Dann sind die Kosten dafür nicht steuerbegünstigt. Denn in diesem Fall findet eine Betreuung nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen statt. Die längerfristige außerhäusliche Betreuung eines Haustiers, z.B. über einen ganzen Tag oder während der Ferien, ist nicht mit dem bloßen Ausführen eines Hundes für ein bis zwei Stunden vergleichbar, die auch während der gewöhnlichen häuslichen Betreuung des Tieres durch den Steuerpflichtigen oder andere haushaltsangehörige Personen anfällt (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, 14 K 2289/11 E).
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