
AKTUELL werden durch das "Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie", das der Bundestag am 7.5.2020 verabschiedet hat, folgende Verbesserungen beim Elterngeld gewährt. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020.
- Eltern, die aktuell wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit Einkommensverluste haben, sollen keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.
- Mütter und Väter, die in so genannten systemrelevanten Berufen arbeiten und wegen der aktuellen Lage ihre Eltern-geldmonate nicht nehmen können, sollen diese verschieben können. Dies betrifft Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören, z.B. Pflegepersonal, Ärzte und Polizisten, und an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt werden. Sie können die Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.
- Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.
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