- Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Weihnachtsfeier bleiben bis zu einem Betrag von 110 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei handelt es sich seit 2015 um einen Freibetrag und nicht mehr - wie vorher - um eine Freigrenze. Falls also die Gaben des Arbeitgebers höher sind, ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern und nicht mehr der gesamte Betrag. Statt individueller Besteuerung kann der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Vorteil auch pauschal mit 25 % versteuern und so zumindest die Sozialabgaben für Mitarbeiter und Chef vermeiden.
- Als Zuwendungen gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, gleichgültig, ob diese einem Arbeitnehmer individuell zurechenbar sind oder ob sie in einem rechnerischen Anteil an den Kosten der Weihnachtsfeier bestehen. Erfasst werden also nicht nur die Kosten für den "Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus", sondern auch die Kosten für den äußeren Rahmen, wie Raummiete, Eventmanager, Musikkapelle, Busfahrt, Eintrittskarten. Zu den Gesamtkosten gehören seit 2015 ebenfalls Geschenke unabhängig von deren Wert.
- Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Falls Angehörige des Arbeitnehmers an der Feier teilnehmen, sind die anteiligen Aufwendungen der Begleitperson dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Das bedeutet, dass die Begleitpersonen keinen eigenen Freibetrag erhalten.
- Der Freibetrag von 110 EUR gilt arbeitnehmerbezogen für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Der Arbeitgeber sollte die Zahl der anwesenden Teilnehmer und der Begleitpersonen durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen.
STEUERRAT: Im vergangenen Jahr hatte das Finanzgericht Köln gegen den Fiskus entschieden, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Weihnachtsfeier steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen. Die vergeblichen Kosten für die Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Betriebsfeier kurzfristig wieder absagen, wirken sich auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht aus. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde diese vergeblichen "No-Show-Kosten" die Zuwendung für die teilnehmenden Arbeitnehmer erhöhen soll (FG Köln vom 27.6.2018, 3 K 870/17, Revision VI R 31/18). ABER: Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil wieder kassiert: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).
STEUERRAT: Die Kosten für den Hin- und Rücktransport von Arbeitnehmern vom Unternehmen zum Ort der Betriebsveranstaltung (Restaurant, Ausflugslokal) sind Teil der Zuwendungen und müssen daher auf den Freibetrag von 110 EUR angerechnet werden. ABER: Das Finanzgericht Düsseldorf hat gegen die Finanzverwaltung entschieden, dass die Kosten für einen Shuttle-Transfer zu und von einer Betriebsveranstaltung keinen geldwerten Vorteil darstellen und somit nicht in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen sind (Urteil vom 22.2.2018, 9 K 580/17). Das Urteil ist zwar noch zu der alten Regelung ergangen, die lediglich in den Lohnsteuer-Richtlinien enthalten war. Das Gesagte ist aber unseres Erachtens auf aktuelle Fälle übertragbar.
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