- Der Fall: Der Kläger erzielte Einkünfte als selbständiger Unternehmensberater und Dozent. Er hatte unstreitig Aufwendungen aus der Bewirtung von Geschäftspartnern. Die entsprechenden Belege hierzu enthielten zunächst keine Eintragungen zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung. Das Finanzamt versagte daraufhin den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Bewirtungskosten. Im Einspruchsverfahren holte der Unternehmer die Eintragungen zwar nach. Dies sah das Finanzamt aber als verspätet an und beließ es bei der Streichung des Vorsteuerabzugs. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
- Die Begründung des Finanzgerichts: Ein Verstoß gegen die einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten für Bewirtungsaufwendungen (z.B. ein fehlender Bewirtungsbeleg) führe nicht zugleich zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Vielmehr sei allein entscheidend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen seien. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs allein auf Grundlage der Nichteinhaltung von Formvorschriften - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachweisen kann - stelle eine mit dem mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz nicht vereinbare Belastung des Steuerpflichtigen dar.
STEUERRAT: Im Urteilsfall war unstreitig, dass tatsächlich geschäftliche Bewirtungen stattgefunden haben. Dies dürfte in anderen Fällen wohl weniger eindeutig sein, wenn Angaben auf bzw. zu den Bewirtungsbelegen fehlen. Insofern gilt natürlich die Empfehlung, zu den Bewirtungsbelegen stets Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen zu vermerken. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Übrigens: Während Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern einkommensteuerlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar sind, bleibt der Vorsteuerabzug in voller Höhe erhalten. Eine 30-prozentige Kürzung der Aufwendungen erfolgt bei der Umsatzsteuer also nicht.
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