- Der Fall: Der Kläger hat im Jahre 2014 seine Arbeitsstelle gewechselt. Da sich diese offenbar weit entfernt von seiner bisherigen Arbeit befand, benötigte er eine neue Unterkunft am Beschäftigungsort. Er war beruflich stark eingebunden und kannte sich am neuen Ort nicht gut aus. Daher unternahm er die Fahrten zu den Wohnungsbesichtigungen mit dem Taxi. Für insgesamt zwölf Fahrten sind ihm Kosten von 160 EUR entstanden, die das Finanzamt nicht anerkannte. Es seien lediglich die Entfernungspauschalen oder die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu erstatten.
- Die Finanzrichter sind dem entgegengetreten und ließen die Kosten zum Abzug zu. Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten die allgemeinen Grundsätze für den Abzug von Werbungskosten. Das öffentliche Umzugskostenrecht, das vom Finanzamt herangezogen wird, könne dabei Leitlinie sein, sei aber weder den Werbungskostenabzug begründend noch beschränkend. Die Kosten des beruflich veranlassten Umzugs könnten demnach zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden. Es stehe dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen.
Weitere Informationen: Umzug: Was Sie alles absetzen können
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