
Die Einwilligungserklärung muss für das Beitragsjahr, für das die Zulage und der Sonderausgabenabzug beantragt werden, bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr abgegeben werden. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für das Beitragsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug!!
AKTUELL wird ab dem 1.1.2019 die Frist für die Einwilligungserklärung von zwei Jahren erheblich verkürzt. Künftig muss die Einwilligung bis zum Ablauf des Beitragsjahres abgegeben werden. Dadurch wird eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglicht (§ 10a Abs. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze - Betriebsrentenstärkungsgesetz" vom 17.8.2017).
Im Gegenzug zur Verkürzung der Abgabefrist erhalten die genannten Personen ab 2019 im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligung: Eine vergessene oder aus anderen Gründen nicht fristgerecht abgegebene Einwilligungserklärung kann der Zulageberechtigte im Rahmen des Festsetzungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens nachholen. Über diese Nachholung hat er die zentrale Stelle unmittelbar zu informieren, damit sie dies im weiteren Festsetzungsverfahren berücksichtigen kann (§ 90 Abs. 5 EStG).
Weitere Informationen: Riester-Rente: Besonderheiten bei Beamten