Zusätzlich zum Saison-Kurzarbeitergeld können die gewerblichen Arbeitnehmer im Rahmen von Tarifvereinbarungen Zusatzleistungen erhalten, wie das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld. Auch diese beiden Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und werden nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen (R 3.2 Abs. 3 LStR). Sie brauchen deshalb diese Zahlungen nicht in Ihrer Steuererklärung anzugeben und der Arbeitgeber braucht sie auch nicht in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung einzutragen.
Das Zuschuss-Wintergeld und das Mehraufwands-Wintergeld werden finanziert mittels einer Umlage, der sog. Winterbeschäftigungs-Umlage, durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil von 0,8 % wird aus dem Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers errechnet und an die entsprechende Kasse (SOKA-Bau, SOKA-DACH, EWGaLa, SKG) abgeführt. Um diesen Betrag vermindert sich der auszuzahlende Nettolohn.
STEUERRAT: Was nicht immer bekannt ist: Die Arbeitnehmerbeiträge zur Winterbeschäftigungsumlage sind als Werbungskosten absetzbar. Denn die Umlage wird aus dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn berechnet und vom Nettolohn einbehalten. Im Allgemeinen hat der Arbeitgeber sie in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Tragen Sie diese Beträge in der "Anlage N" in Zeile 46-48 unter "Sonstiges" ein.
ACHTUNG: Manche Finanzämter wollen die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nicht als Werbungskosten erkennen, weil diese mit späteren Leistungen zusammenhängen, die steuerfrei seien, so mit dem Zuschuss-Wintergeld und dem Mehraufwands-Wintergeld (Abzugsverbot gemäß § 3c Abs. 1 EStG). Dies sollten Sie aber keinesfalls hinnehmen und sich wehren.
Berufen Sie sich auf die OFD Rheinland: Der Abzug als Werbungskosten ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitnehmerbeiträge mit späteren steuerfreien Leistungen zusammenhängen. Hier besteht tatsächlich kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn die Arbeitnehmerbeiträge dienen primär dem Erhalt des gegenwärtigen Arbeitsplatzes und der ununterbrochenen Beschäftigung. Zudem sind die Beiträge unabhängig davon zu zahlen, ob später tatsächlich steuerfreie Leistungen bezogen werden (OFD Rheinland vom 30.4.2007, Nr. 032/2007).