Das Bundessozialgericht hat eine interessante Entscheidung für Eltern gefällt, die selbstständig tätig sind bzw. tätig waren. Sie könnte zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen und sollte unbedingt berücksichtigt werden. Hintergrund: Grundlage für das Elterngeld ist das persönliche Nettoeinkommen, nicht das Familieneinkommen. Maßgebend ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes, das der betreuende Elternteil durchschnittlich pro Monat erzielt hat. Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt als Einkommen die monatlich durchschnittliche Summe der positiven Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, vermindert um pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Die Einkommensermittlung gilt gleichermaßen für den Bemessungszeitraum (12 Monate vor der Geburt) und für den Bezugszeitraum (bis zu 14 Monate nach der Geburt).

 

Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist der Einkommensteuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum maßgebend. Und was gilt für den Bezugszeitraum? Hier werden die zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, und dabei werden für Betriebsausgaben entweder pauschal 25 Prozent der Einnahmen oder auf Antrag die tatsächlichen Ausgaben abgezogen (§ 2d BEEG). Was aber gilt, wenn ein Partner einer Anwalts- oder Steuerberaterkanzlei während des Bezugszeitraums auf seinen Gewinnanteil verzichtet?

AKTUELL hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Gewinnanteil nicht anteilig als fiktives Einkommen angerechnet werden darf, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (Sozius einer Anwalts- oder Steuerberaterkanzlei) für die Zeit des Elterngeldbezugs nicht berufstätig ist und auf seinen Gewinnanteil verzichtet. Denn einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften bei Gewinnverzicht sehe das Gesetz nicht vor (BSG-Urteil vom 13.12.2018, B 10 EG 5/17 R).

Mit dieser Entscheidung ist ein früheres Urteil des Bundessozialgerichts überholt. Damals hatten die Richter auf der Grundlage des alten Elterngeldgesetzes noch entschieden, dass der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (BSG-Urteil vom 21.6.2016, B 10 EG 3/15 R). Das neue Urteil basiert auf der gesetzlichen Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10.9.2012.

Weitere Informationen: Elterngeld: Wie das maßgebliche Einkommen ermittelt wird.