Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte Ende letzten Jahres zuungunsten der Hauseigentümer entschieden, dass Handwerkerleistungen auch dann noch dem Neubau zuzuordnen sind, wenn diese zwar nach dem Einzug vorgenommen worden, aber bereits im Bauvertrag ausgewiesen worden sind: Beispiele: Außenputz- und Malerarbeiten, Verlegen eines Rollrasens, Errichtung einer Zaunanlage (Urteil vom 7.11.2017, 6 K 6199/16). Das FG hatte die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die von dem unterlegenen Steuerzahler auch eingelegt worden ist.
AKTUELL will die Finanzverwaltung offenbar - trotz des gewonnen Verfahrens - nicht an ihrer Auffassung festhalten. Das heißt: Kosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes abziehbar. Ob diese im Werkvertrag ausgewiesen worden sind, ist unerheblich. Das Revisionsverfahren wird dem Vernehmen nach nicht fortgeführt.
STEUERRAT: Es kommt nicht häufig vor, dass die Finanzverwaltung trotz Obsiegens in der Vorinstanz ein Verfahren nicht weiter betreibt. Es ist zu vermuten, dass ein gewisser politischer Druck dafür gesorgt hat, die Häuslebauer nicht weiter zu belasten. Doch den Steuerzahlern wird es recht sein, zumal sie nun hoffen können, dass ihre Handwerkerleistungen nach dem Einzug begünstigt sind. Beachten Sie aber, dass das Gebäude auch wirklich fertig gestellt sein muss und allenfalls Restarbeiten fehlen dürfen. Hat ein Gebäude hingegen weder Innentüren, Böden oder Innenputz, ist dieses noch nicht fertig gestellt. Betreiben Sie also in Zweifelsfällen gegebenenfalls Beweisvorsorge, zum Beispiel, indem sie die Türen unmittelbar nach dem Einbau fotografieren.
Weitere Informationen: Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen