AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein solches Vorgehen nicht pauschal als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden kann. Selbst ein enger zeitlicher Zusammenhang mit Schenkung und Veräußerung allein reicht nicht aus, um die "Zwischenschaltung" der Kinder als steuerlichen Missbrauch anzusehen (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 19/17).
- Der Fall: Die Klägerin war an einer AG beteiligt und auch Mitglied des Aufsichtsrats. Am 1.12.2014 verschenkte sie jeweils fünf Aktien der AG an ihre im Juli 2013 und im Oktober 2014 geborenen Töchter. Die Kinder veräußerten jeweils zwei Aktien an ein Vorstandsmitglied der AG zum Preis von 4.000 EUR/ Aktie. Der Kaufpreis wurde am 16.12.2014 beglichen und auf Konten der Kinder gutgeschrieben. Die minderjährigen Töchter erklärten in ihren Steuererklärungen jeweils einen Veräußerungsgewinn von 4.640 EUR. Sie verfügten über keine weiteren Einkünfte.
- Das Finanzamt rechnete die Veräußerungsgewinne der Mutter und nicht den Kindern zu. Zur Begründung führte es aus, vor allem wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb und Verkauf sei ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) anzunehmen. Der BFH ist dem entgegengetreten. Die Klägerin konnte letztlich glaubhaft machen, dass zwischen der Schenkung und dem anschließenden Verlauf kein "innerer Zusammenhang" vorgelegen habe. Nach ihren Ausführungen haben die Übertragung der Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedurft. Erst dadurch habe der spätere Erwerber von der Übertragung erfahren und ein konkretes Kaufangebot unterbreitet. Der BFH hat ihr dies - anders als die Vorinstanz - offenbar geglaubt. Er weist zudem darauf hin, dass die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung der Aktien keinen Schluss darauf zulasse, dass der Verkauf vor der Schenkung bereits geplant und verhandelt gewesen sein muss
STEUERRAT: Die Entscheidung des BFH ist bemerkenswert, zumal die Kinder noch äußerst jung waren und ihrerseits selbstverständlich gar keine Rechtshandlungen ausführen konnten. Dennoch ist das Urteil sicherlich kein Freibrief. Wer sich mit dem Gedanken trägt, in ähnlicher Weise vorzugehen, sollte gegenüber dem Finanzamt jedenfalls nachweisen können, dass die Wertpapiere tatsächlich auf die Kinder übertragen worden sind (durch Einbuchung in deren Depot). Zudem ist zwischen Übertragung und Verkauf ein gewisser zeitlicher Abstand hilfreich (eher sechs Monate als 14 Tage). Und es ist von Vorteil, wenn wirtschaftliche Gründe für den Geschehensablauf genannt werden könnten. Beispiel: Die Aktien sollten eigentlich der langfristen Studienfinanzierung der Kinder dienen. Diese haben sich aber aufgrund des guten Kursverlaufs entschieden, die Wertpapiere kurzfristig "zu Geld zu machen." Wichtig ist natürlich, dass bei der Übertragung auf die Kinder die schenkungsteuerlichen Freibeträge im Auge behalten werden.
Weitere Informationen: Abzugsbeschränkung für Studienkosten umgehen