- Der Fall: Ein offenbar äußerst vermögender Herrn lud seine Lebensgefährtin zu einer fünfmonatigen Weltreise in der Luxuskabine eines Kreuzfahrtschiffes ein. Die Kosten für die Reise beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 EUR. Noch während der Reise informierte der Einladende das Finanzamt über den Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Im Rahmen der anschließenden Schenkungsteuererklärung erklärte er nur einen Betrag von rund 25.000 EUR, der auf die Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das Finanzamt hingegen sah eine Bereicherung in Höhe der hälftigen Gesamtkosten und setzte eine Steuer in Höhe von rund 100.000 EUR fest.
- Die Reise sei von Anfang an für beide Personen geplant und gebucht worden. Da die Lebensgefährtin von allen Kosten freigehalten worden sei und der Kläger die Reise gezahlt habe, sei der Wert der Schenkung im hälftigen Betrag der Gesamtreisekosten zu sehen. Der Wert der Schenkung könne auch nicht aus der Differenz zwischen Einzelbelegung und Doppelbelegung abgeleitet werden.
- Der Finanzamtsauffassung ist das FG nicht gefolgt und hat den Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufgehoben. Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, den Kläger zu begleiten. Allein die "Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen. Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Klägers auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte. Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
STEUERRAT: Die Entscheidung kann für ungeahnte Gestaltungsmöglichkeiten sorgen. Beispiel: Kinder wollen ihren Eltern etwas Gutes tun. Schenkungsteuerlich gibt es aber für Zuwendungen an Vater oder Mutter nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 EUR. Da könnte es sich anbieten, die Eltern mehrfach mit in den Urlaub zu nehmen und die Reisen zu bezahlen.
HINWEIS: Der BFH hat sich in der Revision kaum mit der materiell-rechtlichen Frage, sondern in erster Linie mit dem schenkungsteuerlichen Verfahrensrecht befasst: Es könne dahinstehen, ob es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an seine Lebensgefährtin handelt. Denn die Steuerbescheide entsprächen nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO. Es habe nämlich keine einheitliche Zuwendung vorgelegen. Vielmehr handelte es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem - bisher nicht festgestellten - einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, fehlte es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt.
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