Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind - wie erwähnt - nur Kinder, die zum Haushalt gehören. Leben die Eltern getrennt, kommt es darauf an, bei wem das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist. Eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile kann anzunehmen sein, wenn das Kind grundsätzlich jederzeit sowohl beim Vater als auch bei der Mutter wohnen kann und es tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt (OFD Hannover vom 7.8.2003, DStR 2003 S. 1793; BFH-Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl 1999 II S. 594). Aber ist das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit rechtens?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Abstellen auf die Haushaltszugehörigkeit nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zumindest gilt dies, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22; vgl. SteuerSparbrief September 2023). 

Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde leider nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).

Zur Erinnerung noch einmal der Fall, der dem Verfahren zugrunde liegt:

Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger praktizierte im Jahr 2020 das so genannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet, die Kindesmutter die Betreuung. Der Kläger leistet keinen Ehegattenunterhalt. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 EUR und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 EUR. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 EUR als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.

Weitere Informationen: Kinderbetreuungskosten: Abzug als Sonderausgaben