STEUERRAT: In vielen Fällen wurde bereits im Jahre 2021 ein Grundrentenzuschlag gezahlt. Folglich wurde dieser Teilbetrag in der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2021 an die Finanzverwaltung gemeldet - und als steuerpflichtig behandelt. Für die rückwirkende Steuerbefreiung werden jetzt die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, korrigierte Rentenbezugsmitteilungen an das Finanzamt zu übermitteln und darin die Höhe des steuerfrei bleibenden Grundrentenzuschlages auszuweisen. Falls bereits für 2021 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und der Steuerbescheid sogar schon bestandskräftig geworden ist, wird das Finanzamt diesen nun korrigieren. Allerdings erfolgt die Änderung nur in dem Umfang, der sich aus der korrigierten Rentenbezugsmitteilung ergibt. Andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt (§ 52 Abs. 4 Satz 5 bis 8 EStG).
STEUERRAT: Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die für das Steuerjahr 2022 an die Finanzverwaltung übermittelten Rentenbezugsmitteilungen den Grundrentenzuschlag noch als Teil der "normalen" Rente ausweisen. Im Zuge der automatisierten Übernahme der elektronischen Daten ("eDaten") wird das Finanzamt den Grundrentenzuschlag daher zunächst versteuern und den Steuerbescheid erst korrigieren, wenn ihm die geänderte Rentenbezugsmitteilung vorliegt. Allerdings kann das Verfahren durchaus einige Monate in Anspruch nehmen. Ein Einspruch ist insoweit jedoch nicht erforderlich.
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