AKTUELL sieht das "Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs" vor, dass auch Rentner eine einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR erhalten sollen. Die Einmalzahlung erfolgt automatisch durch die Rentenzahlstellen.
- Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.
- Wer eine Rente aus einem EU-Staat bekommt, seinen Wohnsitz aber in Deutschland hat, erhält die Energiepreispauschale. Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum zu stellen.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner der berufsständischen Versorgungswerke. Für diesen Personenkreis liegt die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Nicht anspruchsberechtigt sind ebenfalls Rentner der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, sie unterliegt jedoch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Beachten Sie zu dem Thema auch den Beitrag Energiepreispauschale: Rentner mit Minijob - erste Pauschale bleibt steuerfrei
- Die Pauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet.
- Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt.
- Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch.
- Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch die Rentenzahlstellen erfolgt bis zum 15.12.2022. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung Anfang Januar erfolgt ebenfalls automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
STEUERRAT: Kann man die Energiepreispauschale für Rentner auch dann bekommen, wenn man bereits eine Pauschale für Erwerbstätige erhalten hat? Ja, die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten jedoch mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt (Info des BMAS).
STEUERRAT: Die FAQ des BAMS sahen für die Bezieher einer Waisenrente (Hinterbliebenenrente) in der ursprünglichen Fassung die Einschränkung vor, dass Empfänger von Waisenrenten keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. In den aktuellen FAQ findet sich diese Einschränkung nicht mehr. Steuerrat24 hat daraufhin unmittelbar beim BAMS nachgefragt folgende Antwort erhalten: “Bei der Waisenrente handelt es sich um eine Form der Hinterbliebenenrente. Und die von Ihnen zitierten Aussagen stammen aus einer sehr frühen Phase nach der Entscheidung des Koalitionsausschusses, in der im Übrigen noch kein Gesetzentwurf final vorlag.” Das bedeutet, dass Bezieher einer Waisenrente die Energiepreispauschale erhalten. Hier geht es zu den Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende: FAQ
STEUERRAT: Nach dem Entlastungspaket III sollen auch Studenten eine Energiepreispauschale (von 200 EUR) erhalten.
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