- Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).
- Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
- Letztlich bleiben höhere Zuschüsse zwar in den Lohnabrechnungen der betroffenen "Sommer-Monate" - zunächst - lohnsteuerfrei, müssen aber später gegebenenfalls nachversteuert werden.
- Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag des jeweiligen Arbeitnehmers und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
STEUERRAT: Das BMF muss und darf sich natürlich nicht zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen äußern. Man kann aber wohl davon ausgehen, dass die Sozialversicherungsträger der Haltung der Finanzverwaltung folgen werden. Schließlich ist das 9-Euro-Ticket politisch gewollt.