AKTUELL hat sich das Bundesfinanzministerium zu dem Thema auf seiner Homepage geäußert und verfügt Folgendes: Für Privatpersonen unterliegt der Erlös nicht der Einkommensteuer. Für andere Bereiche können Prämienerlöse je nach Nutzung des Fahrzeugs steuerpflichtig sein. Konkret:
- Das Kfz gehört zum Privatvermögen: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
- Das Kfz befindet sich im Betriebsvermögen: Erhaltene Zahlungen sind Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
- Es handelt sich um einen Dienstwagen: Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.
STEUERRAT: Es ist zu begrüßen, dass sich das BMF relativ schnell zur steuerlichen Behandlung der THG-Quote geäußert und zudem eine Lösung gefunden hat, die für die meisten Kfz-Halter sehr günstig ist. Übrigens haben einige Anbieter die Auszahlung der THG-Quote auf 255 EUR begrenzt, weil sie angenommen haben, dass es sich um Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen handelt, die nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind, wenn sie mindestens 256 EUR pro Jahr betragen. Auf diese Begrenzung kann ab sofort verzichtet werden. Anders ausgedrückt: Sie sollten sich keinen Anbieter aussuchen, der diese Begrenzung vornimmt, wenn Ihre Einnahmen über 255 EUR hinausgehen würden (Mitteilung des BMF vom 16.5.2022). Von dem Verkauf der THG-Quote können übrigens nur Besitzer von "echten", also rein batterieelektrischen Fahrzeugen profitieren (z.B. E-Auto, E-Leichtnutzfahrzeug oder E-Bus), nicht aber Besitzer von Hybridfahrzeugen.
STEUERRAT: Der Verkauf der THG-Quote kann bei Unternehmern der Umsatzsteuer unterliegen. Doch hier ist noch einiges ungeklärt, etwa die Frage, ob die Umsatzsteuer vom Verkäufer oder vom Käufer geschuldet wird (§ 13b UStG). Das Thema bleibt also spannend.
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